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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 20.02.1997, Aktenzeichen: C-166/95 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-166/95 P

Urteil vom 20.02.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Urteil des Gerichts, in dem festgestellt wird, daß die Begründung einer Verfügung, mit der gegen einen Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt wird, unzureichend ist, obwohl in dieser Verfügung die dem Beamten zur Last gelegten Handlungen genau genug angegeben sind und die Verfügung, auch wenn dies nicht ausdrücklich klargestellt wird, den Grund enthält, aus dem die Anstellungsbehörde von der Stellungnahme des Disziplinarrats durch Verhängung einer schwereren als der von diesem vorgeschlagenen Disziplinarstrafe abgewichen ist, ist rechtsfehlerhaft.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat, EG-Vertrag
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 86 Abs. 2 Buchst. f, EG-Vertrag Art. 190,
Stichworte:Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Urteilsgründe, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen - Fehlerhafte Würdigung der Begründung einer Verfügung, mit der gegen einen Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt wird, durch das Gericht - Rechtsmittel begründet, , (EG-Vertrag, Artikel 190, Beamtenstatut, Artikel 25),

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