JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 20.02.1997, Aktenzeichen: C-107/95 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Eine Klage, mit der einzelne die Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, ist unzulässig. 4 Ein einzelner kann gegebenenfalls das Recht haben, gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission zu erheben, die aufgrund des Artikels 90 Absatz 3 des Vertrages erlassen worden ist. Auch lässt sich nicht von vornherein ausschließen, daß Ausnahmefälle vorliegen können, in denen ein einzelner oder eventuell eine Vereinigung, die zur Vertretung der gemeinsamen Interessen einer Kategorie von Rechtsbürgern gegründet wurde, zur Erhebung einer Klage gegen eine Weigerung der Kommission befugt ist, im Rahmen ihrer Überwachungsfunktion nach Artikel 90 Absätze 1 und 3 eine Entscheidung zu erlassen. Da die Kommission jedoch in dem in diesen Vorschriften bezeichneten Bereich sowohl hinsichtlich des Tätigwerdens, das sie für erforderlich hält, als auch hinsichtlich der dazu geeigneten Mittel ein weites Ermessen besitzt, ist eine Klage unzulässig, mit der ein einzelner die Aufhebung der Weigerung der Kommission beantragt, eine Entscheidung an einen Mitgliedstaat zu richten, in der sie feststellen sollte, daß ein von diesem erlassener allgemeingültiger Gesetzgebungsakt gegen den Vertrag verstosse, und die Maßnahmen angeben sollte, die dieser zu ergreifen hätte, um seinen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nachzukommen. Diese Unzulässigkeit ergibt sich auch daraus, daß es einem einzelnen nicht gestattet werden kann, indirekt durch eine solche Klage einen Mitgliedstaat zum Erlaß eines allgemeingültigen Gesetzgebungsaktes zu zwingen. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, EG-Satzung, Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art .173, EG-Vertrag Art. 90 Abs. 3, EG-Vertrag Art. 59, EG-Satzung Art. 49, Vertrag Art. 86, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 169 und 173 Absatz 4), , 2 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Weigerung der Kommission, eine Richtlinie oder eine Entscheidung über die Einhaltung der Wettbewerbsregeln durch öffentliche Unternehmen an einen Mitgliedstaat zu richten - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 90 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 173 Absatz 4), |
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