JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 20.02.1992, Aktenzeichen: C-345/90 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Zwar ist die Anstellungsbehörde mit Rücksicht auf die Unabhängigkeit eines Prüfungsausschusses nicht befugt, die Entscheidung eines Prüfungsausschusses aufzuheben oder abzuändern, sie ist aber bei der Ausübung ihrer eigenen Befugnisse gehalten, rechtsfehlerfreie Entscheidungen zu treffen, und kann daher nicht durch Entscheidungen eines Prüfungsausschusses gebunden sein, deren Rechtswidrigkeit sich dann auf ihre eigenen Entscheidungen auswirken könnte. Hat es die Anstellungsbehörde mit einer Eignungsliste zu tun, die zu Unrecht zum Auswahlverfahren zugelassene und von der Ernennung ausgeschlossene Bewerber enthält und dadurch zum einen einem Bewerber, der die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat, die Möglichkeit der Aufnahme in die Eignungsliste genommen hat und zum anderen den Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde einengt, weil sie deren Auswahlmöglichkeiten verringert, so kann sie - anders als das Gericht entschieden hat - das Auswahlverfahren aufheben. 2. Gemäß Artikel 54 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes entscheidet dieser den Rechtsstreit selbst endgültig, wenn die Lösung, zu der er nach Prüfung des Rechtsmittels kommt, in jedem Fall die Klagegründe gegenstandslos macht, auf die sich der Kläger beim Gericht berufen hat. So verhält es sich, wenn der Gerichtshof feststellt, daß eine Entscheidung - anders als der Kläger vorgetragen und das Gericht entschieden hat - rechtmässig ist. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat, EWG-Satzung |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 5 Abs. 5 Anhang 3, EWG/EAG BeamtStat Art. 27, EWG/EAG BeamtStat Art. 28, EWG/EAG BeamtStat Art. 29, EWG/EAG BeamtStat Art. 30, EWG/EAG BeamtStat Art. 33, EWG-Satzung Art. 49, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Einstellung - Auswahlverfahren - Prüfungsausschuß - Unabhängigkeit - Grenzen - Erlaß rechtswidriger Entscheidungen - Eignungsliste, die zu Unrecht zum Auswahlverfahren zugelassene Bewerber enthält - Fehler, die die Aufhebung eines Auswahlverfahrens durch die Anstellungsbehörde rechtfertigen, , 2. Rechtsmittel - Begründetes Rechtsmittel - Streitentscheidung durch den Gerichtshof - Bestätigung der Rechtmässigkeit der beim Gericht angefochtenen Entscheidung durch den Gerichtshof, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 54 Absatz 1), |
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