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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 20.02.1986, Aktenzeichen: 309/84 



EUGH – Aktenzeichen: 309/84

Urteil vom 20.02.1986


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DA DER GEGENSTAND EINER KLAGE GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG DURCH DAS IN DIESER BESTIMMUNG VORGESEHENE VORPROZESSUALE VERWALTUNGSVERFAHREN SOWIE DURCH DIE KLAGEANTRAEGE EINGEGRENZT WIRD , KANN ER NACH BEENDIGUNG DES VORVERFAHRENS NICHT MEHR ERWEITERT WERDEN. BETRIFFT DER EINEM MITGLIEDSTAAT VON DER KOMMISSION VORGEWORFENE VERTRAGSVERSTOSS NICHT EINE EINZIGE HANDLUNG , DEREN WIRKUNGEN SICH ÜBER EINEN LANGEN ZEITRAUM ERSTRECKEN , SONDERN VERZÖGERUNGEN , DIE SICH JÄHRLICH WIEDERHOLEN UND JEWEILS EINEN GESONDERTEN VERTRAGSVERSTOSS BILDEN , SO MUSS DAS VORPROZESSUALE VERWALTUNGSVERFAHREN ES DEM MITGLIEDSTAAT ERMÖGLICHEN , SICH BEZUEGLICH JEDES IHM VORGEWORFENEN VERTRAGSVERSTOSSES ZU VERTEIDIGEN.

2. EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTS- ODER FINANZORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN.

3. FÜR DIE FORTSETZUNG DES VERFAHRENS BESTEHT AUCH DANN NOCH EIN RECHTSSCHUTZINTERESSE , WENN DER VON DER KOMMISSION BEHAUPTETE VERSTOSS EINES MITGLIEDSTAATS GEGEN SEINE GEMEINSCHAFTSVERPFLICHTUNGEN NACH ABLAUF DER VON DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 169 ABSATZ 2 GESETZTEN FRIST BESEITIGT WIRD. DIESES INTERESSE KANN DARIN BESTEHEN , DIE GRUNDLAGE FÜR EINE HAFTUNG ZU SCHAFFEN , DIE EINEN MITGLIEDSTAAT INFOLGE SEINER VERTRAGSVERLETZUNG GEGENÜBER EINZELNEN TREFFEN KANN.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 456/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung
Vorschriften:Verordnung Nr. 456/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung Art. 4 Abs. 6, Verordnung Nr. 456/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung Art. 8 Abs. 2,
Stichworte:1. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - STREITGEGENSTAND - BESTIMMUNG WÄHREND DES VORPROZESSUALEN VERFAHRENS - ERWEITERUNG AUF GLEICHARTIGE SPÄTERE VERTRAGSVERLETZUNGEN - UNZULÄSSIGKEIT, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 ), , 2. MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 ), , 3. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - VORPROZESSUALE PHASE - MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - DEM MITGLIEDSTAAT GESETZTE FRIST - SPÄTERE ABSTELLUNG DER VERTRAGSVERLETZUNG - RECHTSSCHUTZINTERESSE FÜR DIE FORTSETZUNG DES VERFAHRENS - EVENTÜLLE HAFTUNG DES MITGLIEDSTAATS, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 UND 171 ),

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