JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 19.11.1998, Aktenzeichen: C-85/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Eine nationale Praxis, unter der bei mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen, die von einer Gesellschaft vor ihrer Registrierung als mehrwertsteuerpflichtig getätigt wurden, die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Mehrwertsteuer am zwanzigsten Tag des Monats beginnt, der auf das Kalendervierteljahr folgt, in dem diese Registrierung vorgenommen worden ist, verstösst nicht gegen die Artikel 4 und 10 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern. Da diese Artikel nicht den Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Mehrwertsteuer regeln und auch keine andere Bestimmung der Sechsten Richtlinie diese Frage betrifft, sind die Mitgliedstaaten befugt, ihre Verfahrensvorschriften anzuwenden, sofern diese nicht weniger günstig ausgestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte weder praktisch unmöglich machen noch übermässig erschweren. 2 Der Grundsatz, daß von der von den Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer die Steuer als Vorsteuer abgezogen wird, mit der die Gegenstände bereits bei jedem vorangegangenen Umsatz belastet worden sind, gilt umfassend. Weder die Erste Richtlinie 67/227 noch die Sechste Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer unterscheiden danach, ob eine Dienstleistung von einer im Inland oder einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person erbracht wird. Daher verstösst es gegen die Erste und die Sechste Richtlinie, die Mehrwertsteuer auf eine einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gewährte Sachleistung - Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung - nur dann unter Einbeziehung der vom Arbeitgeber auf die Miete dieses Fahrzeugs gezahlten Mehrwertsteuer in die Bemessungsgrundlage zu berechnen, wenn die Anmietung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, nicht aber dann, wenn das Fahrzeug im betreffenden Staat gemietet worden wäre. |
| Rechtsgebiete: | Sechste Richtlinie 77/388/EWG |
| Vorschriften: | Sechste Richtlinie 77/388/EWG, |
| Stichworte: | Richtlinie 77/388 Art. 4 , Richtlinie 77/388 Art. 10, Richtlinien 67/227 , 1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Erhebung der Steuer - Verjährungsfrist - Nationale Verfahrensvorschriften - Voraussetzungen für die Anwendung, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 und 10), , 2 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Anwendung auf Sachbezuege, die ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern unabhängig vom Niederlassungsstaat des Leistungserbringers gewährt, , (Richtlinien 67/227 und 77/388 des Rates), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 19.11.1998, Aktenzeichen: C-85/97 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 19.11.1998, C-85/97" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum