JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 19.11.1998, Aktenzeichen: C-316/97 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Die Verwaltungsbeschwerde stellt zwar eine unerläßliche Voraussetzung für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme dar, die eine dem Statut unterliegende Person beschwert, soll jedoch den möglichen Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzen, solange nur die in diesem Stadium gestellten Anträge weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern. Dies ist bei einer Anfechtungsklage gegen die Entscheidungen, die zu der Beschwerde geführt hatten, der Fall, bei der die zur Begründung des Aufhebungsantrags angeführten Klagegründe in engem Zusammenhang mit den in der Beschwerde erhobenen Rügen stehen. 2 Die in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts vorgeschriebene Begründung einer beschwerenden Entscheidung soll es dem Gemeinschaftsrichter ermöglichen, ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen, und dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts und der Art der angeführten Gründe, zu beurteilen. Sofern in der betreffenden Entscheidung im Anschluß an eine ärztliche Kontrolluntersuchung festgestellt wird, daß das Fernbleiben eines Beamten vom Dienst unbefugt sei, und sie sich ausdrücklich auf die Beurteilung des Vertrauensarztes bezieht, daß der Beamte schon am Tag nach der Untersuchung fähig gewesen sei, den Dienst wiederaufzunehmen, ohne daß der Beamte dem Folge geleistet habe, ist es nicht erforderlich, daß das Gemeinschaftsorgan den Inhalt der medizinischen Beurteilungen, die der Vertrauensarzt nach der bei dem Beamten zu Hause vorgenommenen Untersuchung abgegeben hat, von Amts wegen dieser Entscheidung beifügt oder in ihrer Begründung wiedergibt. Da diese Beurteilungen nämlich möglicherweise unter die ärztliche Schweigepflicht fallen oder vertraulich zu behandeln sind, ist es Sache des Betroffenen oder die seines behandelnden Arztes, bei dem Organ gegebenenfalls zu beantragen, ihm diese Beurteilungen mitzuteilen. |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, |
| Stichworte: | 1 Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Zweck - Übereinstimmung von Beschwerde und Klage, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 2 Beamte - Beschwerende Verfügung - Begründungspflicht - Zweck - Umfang - Entscheidung, in der im Anschluß an eine ärztliche Kontrolluntersuchung festgestellt wird, daß das Fernbleiben eines Beamten vom Dienst unbefugt sei - Ärztliche Schweigepflicht, , (Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 19.11.1998, Aktenzeichen: C-316/97 P anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 19.11.1998, C-316/97 P" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum