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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 19.11.1998, Aktenzeichen: C-252/96 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-252/96 P

Urteil vom 19.11.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, ist eine Bestimmung, die für die Parteien und nicht für das Gericht gilt.

Daher kann dem Gericht kein Verstoß gegen diese Vorschrift durch Bezugnahme auf einen von den Parteien nicht geltend gemachten Klagegrund vorgeworfen werden.
Rechtsgebiete:EGKS- Satzung, EAG-Satzung
Vorschriften:EGKS- Satzung, EAG-Satzung,
Stichworte:Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß des Gerichts gegen Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, geltend gemacht wird - Zurückweisung, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 48 § 2 Absatz 1),

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