JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 19.11.1998, Aktenzeichen: C-235/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL kann die Kommission zu dessen Lasten nur die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge übernehmen, während alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zu Lasten der Mitgliedstaaten bleiben. Zwar muß daher die Kommission das Vorliegen eines Verstosses gegen das Gemeinschaftsrecht nachweisen, doch obliegt dem Mitgliedstaat gegebenenfalls der Beweis, daß der Kommission ein Fehler in bezug auf die daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist. 2 Die Rechtmässigkeit einer Entscheidung der Kommission, mit der die Übernahme bestimmter Kosten durch den EAGFL mit der Begründung abgelehnt wird, daß bestimmte Erfordernisse, die dazu dienen, die Gefahr von Verlusten für den EAGFL zu vermeiden, kann nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß diese Anforderungen in der Gemeinschaftsregelung nicht ausdrücklich vorgesehen seien. Denn Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70, in dem die Grundsätze niedergelegt sind, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der aus Mitteln des EAGFL finanzierten gemeinschaftlichen Agrarinterventionsmaßnahmen sowie bei der Bekämpfung von betrügerischen Handlungen und Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu beachten haben, erlegt den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, Unregelmässigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und die infolge von Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen, auch wenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlaß dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht. 3 Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 macht die Gewährung von Ausfuhrerstattungen von der "gesunden und handelsüblichen Qualität" der betreffenden Erzeugnisse abhängig. Zwar ist es in Ermangelung einer Gemeinschaftsnorm, die diesen Begriff definiert, Sache der Mitgliedstaaten, genauere einschlägige Bestimmungen zu erlassen, doch dürfen diese nicht im Gegensatz zur allgemeinen Systematik der anwendbaren Gemeinschaftsregelung stehen, die verlangt, daß diese Erzeugnisse so beschaffen sein müssen, daß sie unter normalen Verhältnissen vermarktet werden können. Es ist deshalb, wenn ein Qualitätsmangel auf einen Fehler bei der Herstellung zurückzuführen ist und die Erzeugnisse daher am Tag ihrer Ausfuhr mit diesem Mangel behaftet sind, unerheblich, wenn dieser Fehler erst bei einer späteren Kontrolle aufgedeckt wird, da anderenfalls die Allgemeinheit die Folgen der Nichterfuellung der Vertragspflicht eines Herstellers zu tragen hätte, ein ordnungsgemässes Erzeugnis zu liefern, was nicht die Aufgabe der Erstattungsregelung ist, die nur die Ausfuhr von Gemeinschaftserzeugnissen ermöglichen soll, die sonst für den Wirtschaftsteilnehmer nicht rentabel wäre. |
| Rechtsgebiete: | EAGFL, Entscheidung 97/333/EWG |
| Vorschriften: | EAGFL, Entscheidung 97/333/EWG, |
| Stichworte: | 1 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Vereinbarkeit der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften - Beweislast - Aufteilung zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat, , 2 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Vereinbarkeit der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kontrolle - Reichweite, , (Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 8 Absatz 1), , 3 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzungen der Gewährung - Erzeugnisse von einwandfreier und handelsüblicher Qualität - Begriff - Festlegung durch die Mitgliedstaaten - Grenzen - Beurteilung der Qualität am Tag der Ausfuhr, , (Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission, Artikel 13), |
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