JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 19.11.1996, Aktenzeichen: C-42/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Zweite Richtlinie zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (77/91), insbesondere ihr Artikel 29 Absätze 1 und 4, steht dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats nicht entgegen, das bei Kapitalerhöhungen durch Sacheinlagen ein Bezugsrecht der Aktionäre begründet und die Rechtmässigkeit eines Beschlusses, durch den dieses Bezugsrecht ausgeschlossen wird, einer Inhaltskontrolle unterwirft, die einen stärkeren Schutz der Aktionäre gewährleistet, als Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie für Bareinlagen vorschreibt. Zwar gilt diese Bestimmung nämlich nicht für Erhöhungen des gezeichneten Kapitals durch Sacheinlagen, doch kann daraus nicht geschlossen werden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre auf Kapitalerhöhungen durch Bareinlagen hätte beschränken wollen und den Mitgliedstaaten damit untersagt hätte, ein solches Bezugsrecht auch bei Kapitalerhöhungen durch Sacheinlagen vorzusehen. Da die Zweite Richtlinie lediglich ein Bezugsrecht für Erhöhungen des gezeichneten Kapitals durch Bareinlagen vorschreibt und keine Regelung für den komplexen, in den meisten Mitgliedstaaten unbekannten Sachverhalt der Ausübung des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen durch Sacheinlagen enthält, stellt sie es den Mitgliedstaaten im Gegenteil frei, ein Bezugsrecht für den letztgenannten Fall vorzusehen. Eine nationale Regelung, durch die der Grundsatz des Bezugsrechts der Aktionäre auf Erhöhungen des Grundkapitals durch Sacheinlagen ausgedehnt wird, gleichzeitig dieses Recht aber unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden kann, entspricht einem der Ziele der Zweiten Richtlinie, das darin besteht, einen wirksameren Schutz der Aktionäre zu gewährleisten. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, RiLi 77/91 EWG |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 177, RiLi 77/91 EWG Art. 58 Abs. 2, RiLi 77/91 EWG Art. 29, |
| Stichworte: | Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - Richtlinie 77/91 - Änderung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft - Bezugsrecht der Aktionäre bei Erhöhungen des gezeichneten Kapitals durch Bareinlagen - Nationale Rechtsvorschriften, die ein Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen durch Sacheinlagen begründen - Zulässigkeit, (Richtlinie 77/91 des Rates, Artikel 29 Absätze 1 und 4), |
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