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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 19.11.1992, Aktenzeichen: C-226/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-226/91

Urteil vom 19.11.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit steht der Anwendung einer nationalen Regelung der Altersversicherung nicht entgegen, nach der die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags, auf den Rentenberechtigte Anspruch haben, deren unterhaltsberechtigter Ehegatte das Rentenalter noch nicht erreicht hat, unabhängig vom Geschlecht allein von dem Einkommen abhängig sind, das der Ehegatte aus oder im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit bezieht.

Zwar hat eine derartige Regelung zur Folge, daß eine wesentlich grössere Anzahl Männer als Frauen den Zuschlag erhalten, jedoch dient sie einem legitimen Ziel der Sozialpolitik ° Ehegatten, von denen einer das Rentenalter noch nicht erreicht hat, ein Einkommen in Höhe des sozialen Minimums zu garantieren, wie sie es, wenn beide rentenberechtigt sind, erhalten werden ° und legt Zuschläge fest, die für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind, so daß sie durch Gründe gerechtfertigt ist, die mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nichts zu tun haben.
Rechtsgebiete:Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978
Vorschriften:Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 Art. 4 Abs. 1,
Stichworte:Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7, Artikel 4 Absatz 1 - Zuschlag zur Altersrente, dessen Gewährung und Höhe vom Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, der das Rentenalter noch nicht erreicht hat, abhängig sind - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4 Absatz 1),

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