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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 19.10.2000, Aktenzeichen: C-15/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-15/99

Urteil vom 19.10.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Kosten der Analysen zum Nachweis der Konformität der eingeführten Waren mit den nationalen Rechtsvorschriften des Einfuhrmitgliedstaats, die der Importeur dem Käufer zusätzlich zum Preis der Waren in Rechnung stellt, sind als Bestandteil des "Transaktionswerts" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren anzusehen, da diese Analysen eine zur vertragsgemäßen Lieferung der Ware erforderliche Maßnahme darstellen. Die mit ihnen verbundenen Kosten sind nämlich als Teil der "Zahlungen..., die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer... zur Erfuellung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind", im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 anzusehen. (vgl. Randnrn. 23-24, 27, Tenor 1)

2 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, erlaubt den nationalen Behörden das Absehen von einer Nacherhebung nur, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind: Die Nichterhebung der Abgaben muss auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen, der Irrtum durfte für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar sein, und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung müssen beachtet worden sein.

Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats muss daher von einer Nacherhebung nach dieser Vorschrift absehen, wenn anlässlich einer Außenprüfung betreffend Einfuhren in einem früheren Zeitraum die Nichteinbeziehung der Spesenpauschale in den Zollwert bei gleichartigen Kaufgeschäften von derselben Behörde nach Überprüfung nicht beanstandet worden ist und nicht erkennbar ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat, Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Prüfung haben konnte. (vgl. Randnrn. 35-37, 39-40, Tenor 2)
Rechtsgebiete:Verordnung 1224/80/EWG, Verordnung 1697/79/EWG, Verordnung 1430/79/EWG
Vorschriften:Verordnung 1224/80/EWG Art. 3 Abs. 1, Verordnung 1697/79/EWG Art. 5 Abs. 2, Verordnung 1430/79/EWG Art. 13,
Stichworte:1 Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Transaktionswert - Ermittlung - Analysekosten - Einbeziehung - Kriterien, , (Verordnung Nr. 1224/80 des Rates, Artikel 3 Absätze 1 und 3 Buchstabe a), , 2 Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Voraussetzungen für ein Absehen von der Nacherhebung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 - Einzelfall, , (Verordnung Nr. 1697/79 des Rates, Artikel 5 Absatz 2),

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