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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 19.10.2000, Aktenzeichen: C-155/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-155/99

Urteil vom 19.10.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Gültigkeit von Artikel 39 Absätze 3, 4 und 11 der Verordnung Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in der Fassung der Verordnung Nr. 1566/93 sowie der Gültigkeit der Verordnung Nr. 343/94 zur Eröffnung der obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 und zur Abweichung von diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen für die Wirtschaftsjahre 1993/94 stehen die vorgetragenen Aspekte nicht entgegen, dass die merkliche Veränderung des Verhältnisses zwischen der Verfügbarkeit und den normalen Verwendungszwecken für das Wirtschaftsjahr 1993/94 im Vergleich zu den Bezugswirtschaftsjahren nicht im Rahmen von Artikel 1 der Verordnung Nr. 343/94 festgestellt worden sei, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, dass die Anpassung des von der Kommission für dieses Wirtschaftsjahr berechneten Referenzsatzes fehlerhaft sei, dass die Berechnungsmethode für die Anpassung des Referenzsatzes, wie sie mit der Verordnung Nr. 1972/87 eingeführt wurde, rechtswidrig sei und dass die Regelung der obligatorischen Destillation von Tafelwein insgesamt nicht den Marktbedingungen angepasst sei und dies auch nie gewesen sei. (vgl. Randnrn. 11, 13 und Tenor)
Rechtsgebiete:Verordnung 822/87/EWG
Vorschriften:Verordnung 822/87/EWG Art. 39,
Stichworte:Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Obligatorische Destillation von Tafelwein - Verordnung Nr. 822/87, Artikel 39 Absätze 3, 4 und 11, und Verordnung Nr. 343/94 - Gültigkeitsprüfung - Keine Rechtswidrigkeit der Gemeinschaftsregelung über die Verpflichtung der italienischen Erzeuger, bestimmte Mengen Tafelwein im Weinjahr 1993/94 zu destillieren, , (Verordnung Nr. 822/87 des Rates, Artikel 39 Absätze 3, 4 und 11, Verordnung Nr. 343/94 der Kommission),

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