JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 19.10.1995, Aktenzeichen: C-19/93 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Gerichtshof kann die Frage von Amts wegen prüfen, ob eine Partei kein Interesse mehr an der Einlegung oder Aufrechterhaltung eines Rechtsmittels aufgrund einer nach dem Urteil des Gerichts eingetretenen Tatsache hat, die dem Urteil seinen für den Rechtsmittelführer beeinträchtigenden Charakter nehmen kann, und das Rechtsmittel aus diesem Grund für unzulässig oder gegenstandslos erklären. Ein Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers setzt nämlich voraus, daß das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. 2. Ein Organ, das die Befugnis besitzt, eine Zuwiderhandlung festzustellen und sie mit Sanktionen zu belegen, und das, wie es bei der Kommission im Wettbewerbsrecht der Fall ist, von einzelnen mit einer Beschwerde befasst werden kann, trifft, wenn das Organ diese Beschwerde ganz oder teilweise zu den Akten legt, notwendigerweise eine Maßnahme, die Rechtswirkungen erzeugt und als solche Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, EG-Satzung |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 85, EWG-Vertrag Art. 86, EWG-Vertrag Art. 90 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 169, EG-Satzung Art. 49, EG-Satzung Art. 54 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1. Rechtsmittel - Rechtsschutzinteresse - Prüfung von Amts wegen durch den Gerichtshof, , 2. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln - Schreiben der Kommission, wonach das Verfahren eingestellt wird, |
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