JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 19.09.1995, Aktenzeichen: C-48/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, daß es nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, wenn ein Unternehmen eine seiner Baustellen einem anderen Unternehmen zwecks Fertigstellung überträgt, wobei es sich darauf beschränkt, dem neuen Unternehmer Arbeitnehmer und Material zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der fraglichen Arbeiten eingesetzt werden sollen. Der in diesem Artikel enthaltene Begriff des "Übergangs von Unternehmen" setzt nämlich voraus, daß es um den Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit geht, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Dies ist bei einem Unternehmen, das eine seiner Baustellen einem anderen Unternehmen zwecks Fertigstellung überträgt, nicht der Fall. Eine solche Übertragung könnte nur dann unter die Richtlinie fallen, wenn sie mit der Übertragung einer organisierten Gesamtheit von Faktoren einherginge, die eine dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens erlauben würde. |
| Rechtsgebiete: | RL 77/187/EWG |
| Vorschriften: | RL 77/187/EWG Art. 1 Abs. 1, |
| Stichworte: | Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich - Mit Zustimmung des Bauherrn zwecks Fertigstellung der von einem anderen Unternehmen begonnenen Arbeiten erfolgte Übernahme des hierfür eingesetzten Personals sowie des hierfür verwendeten Materials - Ausschluß, , (Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1), |
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