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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 19.09.1995, Aktenzeichen: C-364/93 



EUGH – Aktenzeichen: C-364/93

Urteil vom 19.09.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen enthaltene Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", ist dahin auszulegen, daß sie nicht den Ort bezeichnet, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet. Zwar ist anerkannt, daß diese Wendung sowohl den Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens bezeichnen kann; sie kann jedoch nicht so weit ausgelegt werden, daß sie jeden Ort erfasst, an dem die schädlichen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177,
Stichworte:Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Wahlrecht des Klägers - Ort des ursächlichen Geschehens und Ort, an dem der Schaden entstanden ist - Umfang - Ort, an dem ein Vermögensschaden in der Folge eines vom Geschädigten in einem anderen Vertragsstaat erlittenen Erstschadens eingetreten ist - Ausschluß, , (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nr. 3),

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