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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 19.06.1992, Aktenzeichen: C-18/91 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-18/91 P

Urteil vom 19.06.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Fehlen eines Protokolls über die Arbeiten eines Invaliditätsausschusses mag zwar unerfreulich sein; seine Existenz stellt jedoch kein konstitutives Element für die Wirksamkeit der Arbeit dieses Ausschusses dar. Das Gericht hat daher zu Recht entschieden, daß das Fehlen eines solchen Protokolls die Rechtmässigkeit des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht beeinträchtigt hat.

2. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Bediensteten auf Zeit obliegt dem Invaliditätsausschuß. Da die Anstellungsbehörde somit insoweit über keinen Ermessensspielraum verfügt, kann die in Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs II des Statuts vorgesehene Zuleitung der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses an den Bediensteten nicht als Entscheidung der Anstellungsbehörde qualifiziert werden, die Gegenstand einer Anfechtungsklage sein könnte. Falls der Ausschuß das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit verneint, kann die Zuleitung seiner Schlußfolgerungen an den Bediensteten im übrigen bedenkenlos als Abschluß des Verfahrens zur Feststellung der Invalidität angesehen werden.

3. Artikel 59 des Statuts berechtigt die Verwaltung zwar, einen Beamten, der zum Nachweis seiner Dienstunfähigkeit ein ärztliches Attest vorlegt, einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen; er ermöglicht es ihr jedoch nicht, die Berücksichtigung dieses ärztlichen Attests zu verweigern, selbst wenn es die Gründe der Arbeitsunfähigkeit nicht angibt. Es verstösst daher gegen Artikel 59 des Statuts, wenn die Verwaltung die Anerkennung eines nicht mit Gründen versehenen ärztlichen Attests verweigert, ohne von der Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, den betreffenden Bediensteten einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen.

Wenn die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung denen des vom Betroffenen vorgelegten ärztlichen Attests widersprechen, treten die verwaltungsrechtlichen Auswirkungen dieser Untersuchung erst ab dem Zeitpunkt ihrer Durchführung ein, denn durch eine Rückwirkung würde der Grundsatz der Glaubwürdigkeit und die Vermutung der Ordnungsmässigkeit eines ärztlichen Attests beeinträchtigt.

Das Gericht hat somit einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden hat, daß die Verwaltung berechtigt gewesen sei, zum einen ein nicht mit Gründen versehenes ärztliches Attest zurückzuweisen und zum anderen den Feststellungen der Kontrolluntersuchung, daß der Betroffene für keinen Zeitpunkt während seiner Abwesenheit seinen Anspruch auf Krankheitsurlaub nachgewiesen habe, Rückwirkung zuzuerkennen. Diesen Rechtsfehler hat der Gerichtshof dadurch zu beseitigen, daß er die Entscheidung der Verwaltung aufhebt, mit der das ärztliche Attest zurückgewiesen und festgestellt wurde, daß sich der Betroffene vor dem Zeitpunkt, zu dem die ärztliche Kontrolluntersuchung durchgeführt wurde, nicht in ordnungsgemässem Krankheitsurlaub befunden habe.

4. Die einseitige Kündigung des unbefristeten Vertrags eines Bediensteten auf Zeit, die in Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ausdrücklich vorgesehen ist, findet ihre Rechtfertigung im Beschäftigungsvertrag und braucht daher nicht begründet zu werden, denn der Dienstvertrag bildet die Grundlage der Beziehungen zwischen diesem Bediensteten und dem betreffenden Organ.

Es gibt keine Bestimmung, die das betreffende Organ daran hindert, den Dienstvertrag eines Bediensteten auf Zeit zu kündigen, der einem Verfahren zur Feststellung der Invalidität unterzogen wird. Allerdings darf diese Kündigung die Durchführung der Arbeiten des Invaliditätsausschusses nicht beeinträchtigen und diesen nicht daran hindern, gegebenenfalls den Eintritt von Dienstunfähigkeit vor der Kündigung festzustellen; sie darf auch die am Ende des damit verbundenen Verfahrens stehenden Ansprüche des Betroffenen nicht einschränken.
Rechtsgebiete:LFZG, EGV 259/68
Vorschriften:LFZG § 3, EGV 259/68 Art. 47 Nr. 2 Buchst. a,
Stichworte:1. Beamte - Dienstunfähigkeit - Invaliditätsausschuß - Beschlüsse - Erstellung eines Protokolls - Kein konstitutives Element, , (Beamtenstatut, Anhang II, Artikel 7 und 9), , 2. Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Begriff - Schreiben zur Mitteilung der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses - Ausschluß, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91, Anhang II, Artikel 9 Absatz 2), , 3. Beamte - Krankheitsurlaub - Nachweis der Krankheit - Vorlage eines nicht mit Gründen versehenen ärztlichen Attests - Zurückweisung - Unzulässigkeit - Ärztliche Kontrolluntersuchung - Dem ärztlichen Attest widersprechende Schlußfolgerungen - Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst ab der Kontrolluntersuchung, , (Beamtenstatut, Artikel 59), , 4. Beamte - Bediensteter auf Zeit - Entlassung - Kündigung des Vertrags auf unbestimmte Dauer eines Bediensteten, der einem Verfahren zur Feststellung der Invalidität unterzogen wird - Zulässigkeit, , (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Artikel 47),

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