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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 19.06.1990, Aktenzeichen: C-213/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-213/89

Urteil vom 19.06.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die innerstaatlichen Gerichte haben entsprechend dem in Artikel 5 EWG-Vertrag ausgesprochenen Grundsatz der Mitwirkungspflicht den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt.

Mit den in der Natur des Gemeinschaftsrechts liegenden Erfordernissen wäre jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs -, Verwaltungs - oder Gerichtspraxis unvereinbar, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts führen würde, daß dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein wenn auch nur vorübergehendes Hindernis für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen bilden.

Die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts würde auch dann abgeschwächt, wenn ein mit einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht durch eine Vorschrift des nationalen Rechts daran gehindert werden könnte, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen. Ein Gericht, das unter diesen Umständen einstweilige Anordnungen erlassen würde, wenn dem nicht eine Vorschrift des nationalen Rechts entgegenstuende, darf diese Vorschrift somit nicht anwenden.

Für diese Auslegung spricht auch das durch Artikel 177 EWG-Vertrag geschaffene System, dessen praktische Wirksamkeit beeinträchtigt würde, wenn ein nationales Gericht, das das Verfahren bis zur Beantwortung seiner Vorlagefrage durch den Gerichtshof aussetzt, nicht so lange einstweiligen Rechtsschutz gewähren könnte, bis es auf der Grundlage der Antwort des Gerichtshofes seine eigene Entscheidung erlässt.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 5, EWG-Vertrag Art. 177,
Stichworte:Gemeinschaftsrecht - Unmittelbare Wirkung - Vorrang - Klage vor einem nationalen Gericht wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch eine Vorschrift des nationalen Rechts - Noch ausstehende Feststellung der Verletzung - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Bestehen einer nationalen Vorschrift, wonach diesem Antrag nicht stattgegeben werden darf - Pflichten und Befugnisse des angerufenen Gerichts, , ( EWG-Vertrag, Artikel 5 und 177 ),

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