JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 19.05.1999, Aktenzeichen: C-225/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Die Richtlinie 92/13 betreffend die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor sieht in Kapitel 1 (Artikel 1 und 2) vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit möglichen Lieferanten und Unternehmern für den Fall einer Verletzung der Bestimmungen über die Auftragsvergabeverfahren durch die Auftraggeber geeignete Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt werden, und ermächtigt die Mitgliedstaaten, in bezug auf die Befugnisse der Nachprüfungsstellen zwischen verschiedenen Möglichkeiten zu wählen. Diesen Anforderungen genügt ein Mitgliedstaat, der die Möglichkeit in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie gewählt hat, Maßnahmen einzuführen, die es durch geeignete Verfahren ermöglichen, eine Aufforderung zur Zahlung eines Geldbetrags in bestimmter Höhe für den Fall ergehen zu lassen, daß der Rechtsverstoß nicht beseitigt oder verhindert wird, indem er vorsieht, daß ein Richter über die Befugnis verfügt, ein Zwangsgeld zu verhängen, dessen Höhe er nach Maßgabe seiner Würdigung des Sachverhalts des betreffenden Verfahrens festsetzt. Ein solches Zwangsgeld entspricht den Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 5. 2 Die Richtlinie 92/13 betreffend die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor sieht in Kapitel 2 (Artikel 3 bis 7) ein Bescheinigungsverfahren vor, das es den Auftraggebern ermöglicht, eine Bescheinigung darüber zu erhalten, daß sie die Regelung über die Vergabe von Aufträgen korrekt angewandt haben, und in Kapitel 4 (Artikel 9 bis 11) ein Schlichtungsverfahren auf Gemeinschaftsebene, das die gütliche Regelung von Streitigkeiten ermöglicht, die zwischen den Unternehmen und den Auftraggebern entstehen können. In diesem Zusammenhang bedeutet die Tatsache, daß die Richtlinie den in ihren Geltungsbereich fallenden Einrichtungen die Möglichkeit bietet, auf ein Bescheinigungsverfahren zurückzugreifen, nicht, daß die Umsetzung dieses Verfahrens in das nationale Recht freigestellt wäre. Vielmehr müssen die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen. Einer Umsetzung in das nationale Recht bedarf es in bezug auf das Schlichtungsverfahren auch, um den Betroffenen davon Kenntnis zu geben, daß es ein solches Verfahren gibt, und um zu gewährleisten, daß sie auf dieses Verfahren zurückgreifen können. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 92/13/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 92/13/EWG, |
| Stichworte: | 1 Rechtsangleichung - Öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe - Richtlinie 92/13 - Nachprüfung auf nationaler Ebene - Pflicht der Mitgliedstaaten, den Nachprüfungsstellen Befugnisse zu verleihen - Dem Richter übertragene Befugnis zur Verhängung von Zwangsgeldern - Verpflichtung erfuellt, , (Richtlinie 92/13 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5), , 2 Rechtsangleichung - Öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe - Richtlinie 92/13 - Bescheinigungs- und Schlichtungsverfahren - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Übergangsmaßnahmen zu erlassen, , (Richtlinie 92/13 des Rates, Artikel 3 bis 7 und 9 bis 11), |
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