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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 19.05.1998, Aktenzeichen: C-3/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-3/96

Urteil vom 19.05.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Ziel des vorprozessualen Verfahrens gemäß Artikel 169 des Vertrages ist es, dem Mitgliedstaat Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt zu rechtfertigen, oder ihm gegebenenfalls zu ermöglichen, freiwillig den Anforderungen des Vertrages nachzukommen. Bleibt dieses Schlichtungsbemühen erfolglos, so wird der Mitgliedstaat aufgefordert, seinen Verpflichtungen, die in der mit Gründen versehenen und das vorprozessuale Verfahren abschließenden Stellungnahme genau angegeben sind, innerhalb der in dieser Stellungnahme festgesetzten Frist nachzukommen. Der ordnungsgemässe Ablauf dieses Verfahrens stellt eine vom Vertrag gewollte wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür dar, daß das eventuelle gerichtliche Verfahren einen klar definierten Rechtsstreit betrifft, dessen Gegenstand durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt wird.

Soweit die Ordnungsmässigkeit dieser Stellungnahme und des ihr vorausgegangenen Verfahrens nicht bestritten wird, werden die Verteidigungsrechte eines Mitgliedstaats nicht dadurch verletzt, daß das gerichtliche Verfahren durch eine Klage eingeleitet wird, in der mögliche neue Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der betroffene Staat in seiner Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vorgebracht hat, nicht berücksichtigt werden. Der Mitgliedstaat kann nämlich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die betreffenden Gesichtspunkte bereits in seinem ersten Verteidigungsschriftsatz uneingeschränkt geltend machen.

4 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verpflichtet die Mitgliedstaaten, wenn in ihrem Gebiet in Anhang I genannte Arten vorkommen, diejenigen Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmässig am geeignetsten sind, und diese Verpflichtung kann nicht durch den Erlaß anderer besonderer Schutzmaßnahmen umgangen werden. Auch die in Artikel 2 der Richtlinie genannten wirtschaftlichen Erfordernisse dürfen in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.

Der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Auswahl der geeignetsten Gebiete bezieht sich nicht darauf, diejenigen Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die nach ornithologischen Kriterien am geeignetsten erscheinen, sondern nur auf die Anwendung dieser Kriterien für die Bestimmung der Gebiete, die für die Erhaltung der betreffenden Arten am geeignetsten sind.

Hat somit ein Mitgliedstaat Gegenden zu besonderen Schutzgebieten erklärt, deren Zahl und Gesamtfläche offensichtlich unter der Zahl und Gesamtfläche der Gegenden liegen, die als am geeignetsten angesehen werden, so kann festgestellt werden, daß dieser Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verstossen hat; dabei kann der Gerichtshof veranlasst sein, das "Inventory of Important Bird Areas in the European Community" von 1989, das ein Verzeichnis der Gebiete enthält, die für die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der Gemeinschaft von grosser Bedeutung sind, als Bezugsgrundlage zu verwenden, um zu beurteilen, inwieweit der Mitgliedstaat die besagte Verpflichtung beachtet hat.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Richtlinie 79/409/EWG
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 169, Richtlinie 79/409/EWG Art. 2, Richtlinie 79/409/EWG Art. 4 Abs. 1,
Stichworte:1 Vertragsverletzungsverfahren - Vorprozessuales Verfahren - Gegenstand - In der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vorgebrachte Gesichtspunkte - Nichtberücksichtigung in der Klage - Keine Verletzung der Verteidigungsrechte, (EG-Vertrag, Artikel 169), 2 Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Erklärung zu besonderen Schutzgebieten - Verpflichtung der Mitgliedstaaten - Umfang - Vertragsverletzung - Kriterien, (Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 2 und 4 Absatz 1),

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