JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 19.05.1994, Aktenzeichen: C-29/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Quotenkosten, die für den Erwerb von Exportkontingenten entstehen, gehören nicht zum Zollwert der in die Gemeinschaft importierten Waren im Sinne der Vorschriften der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren. Insoweit braucht nicht geprüft zu werden, ob die Exportlizenzen in dem betreffenden Exportland legal gehandelt werden können oder nicht, da zwischen diesen beiden Fällen wirtschaftlich kein Unterschied besteht. Allerdings ist es Sache des Importeurs, den Zollbehörden gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung alle für die Ermittlung des Zollwerts erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und damit den Nachweis zu erbringen, daß es sich bei den ihm entstandenen Kosten tatsächlich um Kosten für den Erwerb von Exportkontingenten handelt und nicht um Vermittlungsprovisionen, die zum Zollwert gehören. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, |
| Stichworte: | Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Quotenkosten, die für den Erwerb von Exportkontingenten entstehen - Ausschluß - Bestehen eines legalen Quotenhandels - Unerheblich - Beweislast des Importeurs für das tatsächliche Vorliegen eines Erwerbs, , (Verordnung Nr. 1224/80), |
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