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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 19.05.1993, Aktenzeichen: C-320/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-320/91

Urteil vom 19.05.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 90 des Vertrages lässt es nicht zu, daß eine Regelung eines Mitgliedstaats, die einer Organisation wie der Régie des postes das ausschließliche Recht überträgt, Postsendungen zu sammeln, zu befördern und zu verteilen, es einem in diesem Staat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen untersagt, spezifische, von der Dienstleistung von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen anzubieten, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet, sofern diese Dienstleistungen das wirtschaftliche Gleichgewicht der vom Inhaber des ausschließlichen Rechts übernommenen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht in Frage stellen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Dienstleistungen, um die es in dem bei ihm anhängigen Verfahren geht, diese Kriterien erfuellen.

Die Verpflichtung für den Inhaber des ausschließlichen Rechts, eine im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe zu erfuellen und dabei seine Dienstleistungen unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen sicherzustellen, setzt zwar die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen voraus und rechtfertigt daher eine Einschränkung des Wettbewerbs von seiten einzelner Unternehmen in wirtschaftlich rentablen Bereichen, doch ist eine solche Einschränkung des Wettbewerbs nicht in allen Fällen gerechtfertigt. Sie ist insbesondere dann nicht zulässig, wenn es sich um spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet ° wie im Bereich der Beförderung der Sendungen die Abholung beim Absender, eine schnellere oder zuverlässigere Verteilung oder auch die Möglichkeit, den Bestimmungsort während der Beförderung zu ändern °, und sofern diese Dienstleistungen aufgrund ihrer Art und der Umstände, unter denen sie angeboten werden ° wie etwa des Gebiets, in dem sie erbracht werden °, das wirtschaftliche Gleichgewicht der vom Inhaber des ausschließlichen Rechts übernommenen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht in Frage stellen.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 90, EWG-Vertrag Art. 86,
Stichworte:Wettbewerb - Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind - Postmonopol - Zulässigkeit - Grenzen - Spezifische Dienstleistungen, die von der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse getrennt werden können und deren wirtschaftliches Gleichgewicht nicht in Frage stellen, , (EWG-Vertrag, Artikel 90),

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