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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 19.04.1988, Aktenzeichen: 71/87 



EUGH – Aktenzeichen: 71/87

Urteil vom 19.04.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 15 der Verordnung Nr. 2960/77 über Einzelheiten des Verkaufs von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen ist angesichts dessen, daß er ein stillschweigendes Sanktionselement enthält, dahin auszulegen, daß der Käufer bei Überschreitung der Frist für die Übernahme der Waren, für die der Zuschlag erteilt wurde, die Kosten der weiteren Lagerung nicht trägt, soweit die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die für ihn einen Fall höherer Gewalt darstellen, also auf Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Beginnt der Käufer erst wenige Tage vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2960/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 2041/83 festgesetzten 90tägigen Frist mit der Verladung der Waren, für die der Zuschlag erteilt wurde, so kann dies für ihn keine nachteiligen Folgen gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 2960/77 haben, wenn er unter den besonderen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise damit rechnen konnte, daß diese Zeit ausreichen würde. Hierbei braucht er die Möglichkeit des Eintritts von Ereignissen, die für ihn einen Fall höherer Gewalt darstellen würden, nicht in Betracht zu ziehen.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 2960/77
Vorschriften:Verordnung Nr. 2960/77 Art. 15, Verordnung Nr. 2960/77 Art. 13 Abs. 1, Verordnung Nr. 2960/77 Art. 12,
Stichworte:Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Fette - Olivenöl - Verkauf aus den Beständen einer nationalen Interventionsstelle - Überschreitung der Frist für die Übernahme der Waren, für die der Zuschlag erteilt wurde - Kosten der weiteren Lagerung zu Lasten des Zuschlagsempfängers - Höhere Gewalt - Zulässigkeit, , ( Verordnung Nr. 2960/77 der Kommission, Artikel 13 Absatz 1 in der Fassung der Verordnung Nr. 2041/83 und Artikel 15 ),

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