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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 19.04.1988, Aktenzeichen: 319/85 



EUGH – Aktenzeichen: 319/85

Urteil vom 19.04.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Anspruch auf rechtliches Gehör und der kontradiktorische Charakter des Disziplinarverfahrens sind nicht nur im Verfahren vor dem Disziplinarrat nach Artikel 87 Absatz 2 und Anhang IX des Statuts, sondern auch im Verfahren vor der Anstellungsbehörde nach Artikel 87 Absatz 1 zu beachten. Der Anspruch auf Anhörung nach dieser Vorschrift setzt nämlich voraus, daß dem Betroffenen zuvor die Vorwürfe, die die Anstellungsbehörde gegen ihn erhebt, mitgeteilt werden und daß er über eine angemessene Frist für die Vorbereitung seiner Verteidigung verfügt.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 86 Abs. 2, Beamtenstatut Art. 87 Abs. 1,
Stichworte:Beamte - Disziplinarordnung - Verfahren vor dem Disziplinarrat und vor der Anstellungsbehörde - Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des kontradiktorischen Charakters des Disziplinarverfahrens, , ( Beamtenstatut, Artikel 87 und Anhang IX ),

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