JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 19.03.2002, Aktenzeichen: C-13/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nach Artikel 37 der Satzung des Gerichtshofes können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Ein Streithelfer ist daher nicht zur Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit befugt, die der Beklagte in seinen Anträgen nicht geltend gemacht hat. ( vgl. Randnrn. 3, 5 ) 2. Die Verpflichtung, der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) beizutreten, die sich für die Vertragsparteien aus Artikel 5 des Protokolls 28 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ergibt, fällt in den Rahmen der Gemeinschaft, wenn sie in einem von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Drittländern gemäß Artikel 228 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 EG) abgeschlossenen Abkommen enthalten ist und einen weitgehend vom EG-Vertrag erfassten Bereich betrifft. Die Kommission ist daher befugt, unter der Kontrolle des Gerichtshofes die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen. Zum einen haben gemischte Abkommen, die von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossen wurden, in der Gemeinschaftsrechtsordnung denselben Status wie rein gemeinschaftsrechtliche Abkommen, soweit es um Bestimmungen geht, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten dadurch, dass sie für die Einhaltung der Verpflichtungen aus einem von den Gemeinschaftsorganen geschlossenen Abkommen sorgen, im Rahmen der Gemeinschaftsordnung gegenüber der Gemeinschaft, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens übernommen hat, eine Pflicht erfuellen. Zum anderen begründet die Berner Übereinkunft Rechte und Pflichten in Bereichen, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen, so dass ein Gemeinschaftsinteresse daran besteht, dass alle Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dieser Übereinkunft beitreten. ( vgl. Randnrn. 14-15, 19-20 ) 3. Im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung allein anhand der Lage des Mitgliedstaats zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist zu beurteilen. ( vgl. Randnr. 21 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Protokoll 28 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992@Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst |
| Vorschriften: | EGV Art. 300 Abs. 7, Protokoll 28 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst Art. 5, |
| Stichworte: | 1. Verfahren - Streithilfe - Vom Beklagten nicht erhobene Unzulässigkeitseinrede - Unzulässigkeit, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37), , 2. Vertragsverletzungsverfahren - Klagerecht der Kommission - Klage auf Feststellung der Nichteinhaltung eines von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten abgeschlossenen gemischten Abkommens - Bereich, der in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, , (EG-Vertrag, Artikel 228 Absatz 7 [nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 7 EG], Protokoll 28 zum EWR-Abkommen, Artikel 5), , 3. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, , (Artikel 226 EG), |
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