JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 19.03.1998, Aktenzeichen: C-1/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Der Umstand, daß die Richtlinie 91/629 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern möglicherweise nicht mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen von 1976, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluß 78/923, und der Empfehlung von 1988 für das Halten von Rindern, die zum Zweck der Anwendung der Grundsätze des Übereinkommens ausgearbeitet wurde, im Einklang steht, kann die Richtlinie 91/629 nicht beeinträchtigen. Was nämlich das Übereinkommen angeht, hat das Bestreben, die Vertragsparteien für die Beachtung von Tierhaltungsbedingungen zu sensibilisieren, die auf das Wohlbefinden der Tiere in lebenswichtigen Bereichen Rücksicht nehmen, nicht in Normen Ausdruck gefunden, deren Nichtbeachtung die Richtlinie ihrer Wirksamkeit berauben könnte, da diese Bestimmungen schon ihrem Wortlaut nach nur Hinweischarakter haben und nur die Ausarbeitung von Empfehlungen an die Vertragsparteien über die Anwendung der in ihnen enthaltenen Grundsätze vorsehen. Was die Empfehlung angeht, so findet diese in den einzelnen Vertragsstaaten keine unmittelbare Anwendung; auch wenn ihre Bestimmungen genauer sind als die des Übereinkommens, enthält ein derartiger Text keine für die Vertragsparteien und damit für die Gemeinschaft rechtlich verbindlichen Vorschriften. 4 Ein Mitgliedstaat, der der Empfehlung von 1988 für das Halten von Rindern befolgt, die für die Anwendung der im Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen von 1976, die im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluß 78/923 genehmigt wurde, niedergelegten Grundsätze ausgearbeitet wurde, kann sich nicht auf Artikel 36 des Vertrages, insbesondere nicht auf die dort genannten Gründe der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung und/oder des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Tieren berufen, um Beschränkungen der Ausfuhr von lebenden Kälbern zu dem Zweck zu rechtfertigen, diese der Tierhaltungsmethode des Kälberverschlagssystems zu entziehen, die in anderen Mitgliedstaaten angewandt wird, die zwar die Richtlinie 91/629 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern umgesetzt haben, aber die genannte Empfehlung nicht anwenden. Zwar können unter Berufung auf Artikel 36 des Vertrages Beschränkungen des freien Warenverkehrs aufrechterhalten werden, die aus den vorgenannten Gründen gerechtfertigt sind, jedoch ist die Berufung auf diesen Artikel nicht mehr möglich, wenn Richtlinien der Gemeinschaft die Harmonisierung der Maßnahmen vorsehen, die zur Verwirklichung des konkreten Zieles, das mit dieser Berufung erreicht werden soll, erforderlich sind. Genau dies ist der Fall hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit der Kälber, die das spezifische Ziel der durch die Richtlinie vorgenommenen Harmonisierung bilden, denn diese legt abschließend gemeinsame Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern fest, die zum Zweck der Aufzucht und Mast gehalten werden, ohne daß dem entgegengehalten werden könnte, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie in ihrem Gebiet strengere Bestimmungen für den Schutz von Kälbern beibehalten oder zur Anwendung bringen können. Hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sittlichkeit, die nicht Gegenstand der Richtlinie sind, ist die Berufung auf Artikel 36 ausgeschlossen, da es nicht um die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sittlichkeit als eigenständige Werte geht, sondern diese zu der Berufung auf den Schutz der Gesundheit der Tiere gehören, und da sich ein Mitgliedstaat nicht auf den Standpunkt oder das Verhalten eines Teils der nationalen öffentlichen Meinung stützen kann, um eine von den Gemeinschaftsorganen erlassene Harmonisierungsmaßnahme einseitig in Frage zu stellen. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Richtlinie 91/629/EWG |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 34, EG-Vertrag Art. 36, Richtlinie 91/629/EWG, |
| Stichworte: | 1 Landwirtschaft - Rechtsangleichung - Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern - Richtlinie 91/629 - Gültigkeit - Vereinbarkeit mit dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen und der Empfehlung für das Halten von Rindern - Keine Auswirkung, , (Richtlinie 91/629 des Rates, Beschluß 78/923 des Rates), , 2 Freier Warenverkehr - Mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen - Maßnahmen zur Beschränkung der Ausfuhr von lebenden Kälbern zu dem Zweck, diese Tierhaltungsmethoden zu entziehen, die im Ausfuhrmitgliedstaat verboten sind, aber der einschlägigen Richtlinie entsprechen - Rechtfertigung - Gründe der öffentlichen Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung - Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren - Keine Rechtfertigung, , (EG-Vertrag, Artikel 36, Richtlinie 91/629 des Rates, Beschluß 78/923 des Rates), |
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