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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 19.03.1996, Aktenzeichen: C-25/94 



EUGH – Aktenzeichen: C-25/94

Urteil vom 19.03.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Ausschuß der Ständigen Vertreter (AStV) ist kein Organ der Gemeinschaften, dem der Vertrag eigene Befugnisse verliehen hat, sondern stellt ein Hilfsorgan des Rates dar, das für diesen vorbereitende und ausführende Aufgaben wahrnimmt, wie sich aus Artikel 145 des Vertrages ergibt, wonach der Rat eine Entscheidungsbefugnis besitzt, und aus Artikel 151 Absatz 1 des Vertrages, wonach der AStV die Aufgabe hat, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen.

Da die Aufgabe, vom Rat übertragene Aufträge auszuführen, den AStV nicht berechtigt, die Entscheidungsbefugnis auszuüben, die nach dem Vertrag dem Rat zusteht, kann ein Beschluß, den Mitgliedstaaten das Stimmrecht für die Annahme eines Übereinkommens im Rahmen einer internationalen Organisation zu übertragen, weder dem AStV zugerechnet noch als Bestätigung eines vorherigen Beschlusses des AStV angesehen werden.

2. Der Beschluß, mit dem der Rat den Mitgliedstaaten das Stimmrecht im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Annahme eines Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See übertragen hat, ist eine Handlung, die Rechtswirkungen erzeugt und die als solche Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 des Vertrages sein kann.

Diese Übertragung hat nämlich im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, zwischen den Organen sowie zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und anderen Völkerrechtssubjekten, insbesondere der genannten Organisation und ihren Mitgliedstaaten, andererseits Rechtswirkungen erzeugt, die die Annahme verbieten, daß sie nur verfahrenstechnischen oder protokollarischen Charakter hat.

3. Eine in das Protokoll der Ratstagung, in deren Verlauf ein Beschluß gefasst wurde, aufgenommene Erklärung kann nicht zur Bestimmung der Tragweite des Beschlusses herangezogen werden, wenn der Inhalt dieser Erklärung in dessen Wortlaut keinen Niederschlag findet und somit keine rechtliche Bedeutung hat.

4. Da der Rat und die Kommission zur Erfuellung der Pflicht zur engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, die sich aus der Notwendigkeit einer einheitlichen völkerrechtlichen Vertretung der Gemeinschaft ergibt, eine Vereinbarung getroffen haben, mit der sie sich gegenseitig binden wollten und nach deren Wortlaut die Kommission nach der Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts das Stimmrecht im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen ausüben soll, wenn es sich um eine Frage handelt, die im wesentlichen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, ist der Beschluß des Rates, den Mitgliedstaaten das Stimmrecht für die Annahme des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See zu übertragen, wegen eines Verstosses gegen diese Vereinbarung für nichtig zu erklären. Der Gegenstand dieses Übereinkommens fällt nämlich im wesentlichen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres.
Stichworte:1. Rat - Ausschuß der Ständigen Vertreter - Keine eigenen Befugnisse - Ausführungsbefugnisse - Umfang, , (EG-Vertrag, Artikel 145 und 151 Absatz 1), , 2. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Übertragung des Stimmrechts für die Annahme eines völkerrechtlichen Übereinkommens im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation durch den Rat auf die Mitgliedstaaten, , (EG-Vertrag, Artikel 173), , 3. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Handlungen der Organe - In das Protokoll aufgenommene Erklärung des Rates - Berücksichtigung - Unzulässigkeit mangels Stütze im Rechtsakt selbst, , 4. Völkerrechtliche Verträge - Vertrag, der teilweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft und teilweise in die der Mitgliedstaaten fällt - Erfordernis einer engen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen - Zwischen dem Rat und der Kommission getroffene Vereinbarung über die Ausübung des Stimmrechts im Rahmen einer internationalen Organisation - Vereinbarung, die die Übertragung des Stimmrechts auf die Kommission in den Bereichen vorsieht, die im wesentlichen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen - Beschluß des Rates, mit dem den Mitgliedstaaten das Stimmrecht für die Annahme eines Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See übertragen wird - Verstoß gegen die Vereinbarung - Rechtswidrigkeit,

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