JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 19.03.1991, Aktenzeichen: C-32/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Rechnungsabschluß gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 729/70 macht den Erlaß einer Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 189 Absatz 4 EWG-Vertrag erforderlich. Es kommt nicht in Betracht, daß die Kommission den Rechnungsabschluß, der wichtige finanzielle Folgen nach sich zieht, in anderer Weise als durch eine zwingende Rechtshandlung vornehmen könnte. 2. Die Kommission kann die Übernahme von Ausgaben, die entweder auf von einem Mitgliedstaat ergriffene Maßnahmen zurückgehen und die Gemeinschaftspolitik auf einem einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Sektor tiefgreifend gestört haben oder die sich aus einer von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen seine Verpflichtung, sich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, die von einer gemeinsamen Marktorganisation abweichen oder diese beeinträchtigen könnten, beschlossenen Maßnahme ergeben, rechtmässig ablehnen. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 729/70/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 173, EWGV Art. 189, VO Nr. 729/70/EWG Art. 5, |
| Stichworte: | EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 4, VO Nr. 729/70 Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, 1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Rechtsnatur der Handlung der Kommission, durch die der Abschluß erfolgt - Entscheidung, , (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 4, Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Ablehnung der Übernahme von mit rechtswidrigen Praktiken verbundenen Ausgaben, |
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