JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 19.03.1991, Aktenzeichen: C-310/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Gemeinschaftsrichtlinien festgelegt sind. 2. Die Mitgliedstaaten müssen allen Verpflichtungen, die ihnen aufgrund einer geltenden Richtlinie obliegen, nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn die Verabschiedung eines Vorschlags für eine neue Richtlinie auf dem betreffenden Gebiet geplant ist (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 220/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663). Jedenfalls steht die Verbindlichkeit einer Richtlinie ausser Frage, solange sie nicht aufgehoben oder geändert worden ist. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Richtlinie 84/539/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Humanmedizin und der Veterinärmedizin eingesetzten Geräte nachzukommen |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 169, EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 3, Richtlinie 84/539/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Humanmedizin und der Veterinärmedizin eingesetzten Geräte nachzukommen, |
| Stichworte: | 1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 169), , 2. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit einer vollständigen Umsetzung - Aussicht auf den Erlaß einer neuen Richtlinie - Unbeachtlich, , (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3), |
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