JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 19.02.2002, Aktenzeichen: C-35/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen der durch Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. In Ausnahmefällen obliegt es dem Gerichtshof jedoch, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind. ( vgl. Randnrn. 24-25 ) 2. Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Es verstößt gegen die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt. Insoweit kann nicht angenommen werden, dass ein Mitgliedstaat die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen hätte, so dass die Regelung ihren staatlichen Charakter verlieren würde, wenn der betreffende Berufsverband nur mit der Ausarbeitung eines Vorschlags für eine Gebührenordnung betraut ist, der als solcher keine Bindungswirkung entfaltet, da der Minister den Berufsverband zur Änderung seines Vorschlags veranlassen kann, und die nationale Regelung vorsieht, dass die Gebühren durch das Gericht nach den in ihr enthaltenen Maßstäben festgesetzt werden, wobei das Gericht zudem unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen durch eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung von den festgelegten Hoechst- und Mindestsätzen abweichen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann dem Mitgliedstaat auch nicht vorgeworfen werden, gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoßende Kartellabsprachen vorzuschreiben, zu erleichtern oder in ihren Auswirkungen zu verstärken. Es verstößt folglich nicht gegen die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat in einem derartigen Verfahren eine Maßnahme in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung erlässt, durch die auf der Grundlage eines von einem Berufsverband erstellten Vorschlags eine Gebührenordnung mit Mindest- und Hoechstsätzen für die Leistungen der Angehörigen des Berufsstands genehmigt wird. ( vgl. Randnrn. 34-35, 41-44 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 5, EGV Art. 85, |
| Stichworte: | 1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen, , (EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]), , 2. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Regelung, die eine Verstärkung der Wirkungen bestehender Kartellabsprachen bezweckt - Begriff - Von einem Berufsverband vorgeschlagene, ministeriell genehmigte Gebührenordnung - Ausschluss - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 5 und 85 [jetzt Artikel 10 EG und 81 EG]), |
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