JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 19.02.1998, Aktenzeichen: C-318/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Sechste Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, insbesondere ihre Artikel 17 Absatz 2 und 33, verbietet es nicht, von den Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, deren Umsatz einen bestimmten Betrag übersteigt, eine Umlage zur Finanzierung dieser Kammern zu erheben, die grundsätzlich auf der Grundlage der im Preis der den Kammermitgliedern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen enthaltenen Mehrwertsteuer festgesetzt wird und nicht von der von ihnen für ihre Umsätze geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen werden kann. Eine solche Umlage belastet den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die kommerziellen Umsätze nämlich nicht so, wie dies für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist. Zum einen wird sie nicht nach Maßgabe der Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen und Einfuhren berechnet, die der Abgabepflichtige durchführt, sondern vielmehr nach Maßgabe derjenigen, die seine Lieferanten für seine Rechnung durchgeführt haben, und ihre Bemessungsgrundlage ist folglich nicht der als Gegenleistung für die vom Abgabepflichtigen bewirkten Umsätze empfangene oder zu empfangende Betrag; zum anderen wird sie nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben und betrifft insbesondere nicht die letzte Stufe des Verkaufs an den Verbraucher. |
| Rechtsgebiete: | Sechste Richtlinie 77/388/EWG |
| Vorschriften: | Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33, |
| Stichworte: | Richtlinie 77/388 Art. 17 Abs. 2 , Richtlinie 77/388 Art. 33, Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zweck - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Erhebung einer Umlage zur Finanzierung der Handelskammern - Ausschluß, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17 Absatz 2 und 33), |
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