JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 19.01.1999, Aktenzeichen: C-348/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Artikel 48, 52 und 59 des Vertrages sowie Artikel 3 der Richtlinie 64/221 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, stehen einer Regelung entgegen, die dem nationalen Gericht - abgesehen von einigen insbesondere familienbezogenen Ausnahmen - vorschreibt, Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die für schuldig befunden worden sind, Straftaten der Beschaffung und des Besitzes von ausschließlich zum Eigenverbrauch bestimmten Betäubungsmitteln begangen zu haben, auf Lebenszeit auszuweisen. Eine solche Strafe stellt eine Behinderung der von den genannten Artikeln geschützten Grundfreiheiten dar. Ein Mitgliedstaat kann zwar den Verbrauch von Betäubungsmitteln als eine Gefährdung der Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen. Die Ausweisung eines Gemeinschaftsbürgers kann nur dann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, die insbesondere in Artikel 56 des Vertrages vorgesehen sind, gerechtfertigt sein, wenn er nicht nur gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat, sondern sein persönliches Verhalten darüber hinaus eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das ist nicht der Fall, wenn die Ausweisung auf Lebenszeit aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung automatisch verfügt wird, ohne daß das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung berücksichtigt wird. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 7, EG-Vertrag Art. 8 Abs. 1, EG-Vertrag Art. 8 Abs. 2, EG-Vertrag Art. 8a, EG-Vertrag Art. 48, EG-Vertrag Art. 52, EG-Vertrag Art. 59, |
| Stichworte: | Freizügigkeit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausnahmen - Gründe der öffentlichen Ordnung - Strafrechtliche Verurteilung wegen des Verbrauchs von Betäubungsmitteln - Automatische Verhängung eines Aufenthaltsverbots auf Lebenszeit bei Gemeinschaftsbürgern - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 48, 52, 56 und 59, Richtlinie 64/221 des Rates, Artikel 3), |
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