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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 19.01.1999, Aktenzeichen: C-245/95 P-INT 



EUGH – Aktenzeichen: C-245/95 P-INT

Urteil vom 19.01.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Ein Antrag auf Auslegung ist zulässig, wenn er auf Klarstellung des Sinns eines bestimmten Punktes des Tenors des betroffenen Urteils gerichtet ist.

2 Ein Streithelfer ist auch dann zur Stellung eines Auslegungsantrags zuzulassen, wenn die unterstützte Partei keinen solchen gestellt hat.
Rechtsgebiete:Protokoll über die EG-Satzung, Verfahrensordnung
Vorschriften:Protokoll über die EG-Satzung Art. 40, Verfahrensordnung Art. 102,
Stichworte:1 Verfahren - Urteilsauslegung - Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40), , 2 Verfahren - Urteilsauslegung - Antrag eines Streithelfers - Zulässigkeit, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 und 40),

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