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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 19.01.1993, Aktenzeichen: C-361/90 



EUGH – Aktenzeichen: C-361/90

Urteil vom 19.01.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 208 Absatz 1 der Beitrittsakte 1985 über die schrittweise Umformung staatlicher portugiesischer Handelsmonopole räumt Portugal ein weites Ermessen bei der Wahl der Mittel zur schrittweisen Umformung der fraglichen Monopole in der Weise ein, daß spätestens bei Ablauf der Übergangszeit der in dieser Vorschrift vorgesehene Ausschluß jeder Diskriminierung sichergestellt ist. Allerdings muß der Umformungsprozeß tatsächlich in der Weise eingeleitet werden, daß die Verpflichtung zum Ausschluß jeder Diskriminierung im festgelegten Zeitpunkt vollständig erfuellt werden kann. Hierzu genügt der Erlaß konkreter Maßnahmen, die geeignet sind, die Erreichung des vorgegebenen Ziels zu fördern, ohne daß Kontingente für die freie Einfuhr gemäß der Zeitfolge eröffnet werden müssten, die die Kommission in einer aufgrund von Artikel 208 Absatz 1 abgegebenen Empfehlung vorgesehen hatte.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 169, EWG-Vertrag Art. 37 Abs. 1,
Stichworte:Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Portugal - Staatliche Handelsmonopole - Verpflichtung zur schrittweisen Umformung während der Übergangszeit - Umfang - Erlaß bestimmter konkreter und geeigneter Maßnahmen durch die nationalen Behörden, , (Beitrittsakte 1985, Artikel 208 Absatz 1, Empfehlung 87/525 der Kommission),

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