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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 19.01.1988, Aktenzeichen: 223/86 



EUGH – Aktenzeichen: 223/86

Urteil vom 19.01.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1.ARTIKEL 100 UND 102 DER BEITRITTSAKTE VON 1972, ARTIKEL 1 UND 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 101/76 SOWIE ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 170/83 VERBIETEN ES EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT, VORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN, GEMÄSS DENEN DIE BESATZUNG VON SCHIFFEN, DIE IN DIESEM STAAT REGISTRIERT SIND UND DEN FISCHFANG INNERHALB DER AUSSCHLIESSLICHEN FISCHEREIZONEN DIESES STAATES AUSÜBEN, EINEN MINDESTANTEIL VON ANGEHÖRIGEN DER GEMEINSCHAFT AUFWEISEN MUSS.

2. VORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATES, GEMÄSS DENEN DIE BESATZUNG VON SCHIFFEN, DIE IN DIESEM STAAT REGISTRIERT SIND UND DEN FISCHFANG INNERHALB DER AUSSCHLIESSLICHEN FISCHEREIZONEN DIESES STAATES AUSÜBEN, EINEN MINDESTANTEIL VON ANGEHÖRIGEN DER GEMEINSCHAFT AUFWEISEN MUSS, VERSTOSSEN NICHT GEGEN ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG. DABEI SPIELT ES KEINE ROLLE, DASS IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN KEINE DERARTIGE BEDINGUNG AUFGESTELLT WIRD, WENN DIESE ALS SOLCHE NICHT GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTÖSST UND AUF ALLE DER HOHEITSGEWALT JENES STAATES UNTERLIEGENDEN PERSONEN IN GLEICHER WEISE ANGEWANDT WIRD.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Akte über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften, Verordnung Nr. 101/76 des Rates vom 19.01.1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, EWG-Vertrag Art. 7, Akte über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften Art. 100, Akte über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften Art. 102, Verordnung Nr. 101/76 des Rates vom 19.01.1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft Art. 1, Verordnung Nr. 101/76 des Rates vom 19.01.1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft Art. 2 Abs. 2,
Stichworte:1. FISCHEREI - GEMEINSAME STRUKTURPOLITIK - ÜBERGANGSZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN - VON EINEM MITGLIEDSTAAT ERLASSENE REGELUNG DER AUSÜBUNG DES FISCHFANGS INNERHALB SEINER AUSSCHLIESSLICHEN FISCHEREIZONEN - ZUSAMMENSETZUNG DER BESATZUNG DER IN DIESEM STAAT REGISTRIERTEN SCHIFFE - MINDESTANTEIL VON ANGEHÖRIGEN DER GEMEINSCHAFT - ZULÄSSIGKEIT, , ( BEITRITTSAKTE VON 1972, ARTIKEL 100 UND 102, VERORDNUNGEN DES RATES NR. 101/76, ARTIKEL 1 UND*2, UND NR. 170/83, ARTIKEL*6 ), , 2. GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - GLEICHBEHANDLUNG - DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT - BEGRIFF - NATIONALE MASSNAHMEN, DIE AUF ALLE DER HOHEITSGEWALT EINES MITGLIEDSTAATES UNTERLIEGENDEN PERSONEN ANWENDBAR SIND - AUSSCHLUSS, , ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL*7 ),

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