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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 19.01.1984, Aktenzeichen: 262/80 



EUGH – Aktenzeichen: 262/80

Urteil vom 19.01.1984


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE VON EINEM ORGAN ERSTELLTE UND DEM BEAMTEN AUSGEHÄNDIGTE GEHALTSABRECHNUNG IST EINE BESCHWERENDE MASSNAHME , DIE GEGENSTAND EINER BESCHWERDE UND GEGEBENENFALLS EINER KLAGE SEIN KANN. DER UMSTAND , DASS DAS BETREFFENDE ORGAN NUR DIE GELTENDEN VERORDNUNGEN ÜBER DIE DIENSTBEZUEGE ANWENDET , IST INSOWEIT OHNE BEDEUTUNG.

2. ARTIKEL 184 EWG-VERTRAG IST DER AUSDRUCK EINES ALLGEMEINEN GRUNDSATZES , DER JEDER PARTEI DAS RECHT EINRÄUMT , ZUM ZWECKE DER NICHTIGERKLÄRUNG EINER AN SIE GERICHTETEN ENTSCHEIDUNG IM WEGE DER VORFRAGE DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN IN ZWEIFEL ZU ZIEHEN , DIE DIE RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIESE ENTSCHEIDUNG BILDEN.
Rechtsgebiete:EWG-VERTRAG, VERORDNUNG NR. 160/80
Vorschriften:EWG-VERTRAG ART. 184, VERORDNUNG NR. 160/80,
Stichworte:1. BEAMTE - KLAGE - BESCHWERENDE MASSNAHME - BEGRIFF - GEHALTSABRECHNUNG , MIT DER DIE GELTENDE REGELUNG ÜBER DIE DIENSTBEZUEGE ANGEWANDT WIRD, , ( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 90 UND 91 ), , 2. EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT - ARTIKEL 184 EWG-VERTRAG - GEGENSTAND,

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