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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.12.1986, Aktenzeichen: 426/85 



EUGH – Aktenzeichen: 426/85

Urteil vom 18.12.1986


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

HAT DER GERICHTSHOF DEN RECHTSSTREIT AUFGRUND EINER SCHIEDSKLAUSEL GEMÄSS DEM NATIONALEN RECHT , DEM DER VERTRAG UNTERLIEGT , ZU ENTSCHEIDEN , SO BEURTEILT SICH DIE FRAGE SEINER ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE WIDERKLAGE UND DEREN ZULÄSSIGKEIT ALLEIN NACH DEN ARTIKELN 42 EGKS-VERTRAG , 181 EWG-VERTRAG UND 153 EAG-VERTRAG SOWIE DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES.

DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES AUFGRUND EINER SCHIEDSKLAUSEL STELLT EINE ABWEICHUNG VOM ALLGEMEINEN RECHT DAR UND IST DAHER ENG AUSZULEGEN. DER GERICHTSHOF KANN NUR ÜBER FORDERUNGEN ENTSCHEIDEN , DIE AUF DEN VON DER GEMEINSCHAFT GESCHLOSSENEN VERTRAG , DER DIE SCHIEDSKLAUSEL ENTHÄLT , GESTÜTZT WERDEN ODER DIE IN UNMITTELBAREM ZUSAMMENHANG MIT DEN SICH AUS DIESEM VERTRAG ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN STEHEN.
Stichworte:VERFAHREN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES AUFGRUND EINER SCHIEDSKLAUSEL - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE WIDERKLAGE - GRUNDLAGE - VORAUSSETZUNGEN, , ( EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 42, EWG-VERTRAG , ARTIKEL 181, EAG-VERTRAG , ARTIKEL 153 ),

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