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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.11.2003, Aktenzeichen: C-216/01 



EUGH – Aktenzeichen: C-216/01

Urteil vom 18.11.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung Nr. 535/97 steht der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages nicht entgegen, nach der einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe dieses Drittlands in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann.

( vgl. Randnrn. 78, 103, Tenor 1 )

2. Die Artikel 28 EG und 30 EG stehen nicht der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages entgegen, nach der einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe des Drittlands in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann, es sei denn, die geschützte Bezeichnung ist beim Inkrafttreten des Vertrages oder später im Ursprungsland zu einer Gattungsbezeichnung geworden.

( vgl. Randnrn. 102-103, Tenor 1 )

3. Artikel 28 EG steht der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages entgegen, nach der einer Bezeichnung, die sich in dem Drittland weder unmittelbar noch mittelbar auf die geografische Herkunft des damit bezeichneten Erzeugnisses bezieht, in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann.

( vgl. Randnr. 111, Tenor 2 )

4. Artikel 307 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats vorbehaltlich der ihm obliegenden Feststellung, ob der Mitgliedstaat und der Drittstaat den Willen bekundet haben, auf die in Frage stehenden bilateralen Verträge den Grundsatz der Fortgeltung von Verträgen anzuwenden, in bilateralen Verträgen zwischen diesen beiden Staaten enthaltene Bestimmungen über den Schutz einer Bezeichnung des Drittlands auch dann, wenn diese Bestimmungen dem EG-Vertrag zuwiderlaufen, anwenden darf, soweit es sich dabei um eine Pflicht aus Übereinkünften handelt, die vor dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossen wurden. Bis etwaige Unvereinbarkeiten zwischen einer vor diesem Beitritt geschlossenen Übereinkunft und dem EG-Vertrag durch die in Artikel 307 Absatz 2 EG genannten Mittel behoben sind, ermächtigt Artikel 307 Absatz 1 EG den betreffenden Mitgliedstaat dazu, die Übereinkunft weiter anzuwenden, soweit sie Verpflichtungen begründet, die für ihn völkerrechtlich weiterhin verbindlich sind.

( vgl. Randnrn. 164, 173, Tenor 3 )
Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997, Wiener Übereinkommens über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge vom 23. August 1978
Vorschriften:EGV Art. 28, EGV Art. 30, EGV Art. 307, Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 1, Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 2, Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 1, Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 12, Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 13 Abs. 2, Wiener Übereinkommens über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge vom 23. August 1978 Art. 34 Abs. 1,
Stichworte:1. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Sachlicher Geltungsbereich der Verordnung Nr. 2081/92 - Bestimmung eines bilateralen Vertrages zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland über den Schutz einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe - Ausschluss, , (Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b), , 2. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Bestimmung eines bilateralen Vertrages zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland über den Schutz einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe - Rechtfertigung - Voraussetzung - Keine Gattungsbezeichnung, , (Artikel 28 EG und 30 EG), , 3. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Bestimmung eines bilateralen Vertrages zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland über den Schutz einer Bezeichnung, die sich in dem Drittland weder unmittelbar noch mittelbar auf die geografische Herkunft bezieht - Unzulässigkeit, , (Artikel 28 EG), , 4. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Mitgliedstaaten - Vor dem EG-Vertrag geschlossene Verträge - Bestimmungen von bilateralen Verträgen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, die dem EG-Vertrag zuwiderlaufen - Anwendung durch ein Gericht des Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Verpflichtung zur Behebung etwaiger Unvereinbarkeiten zwischen einer früheren Übereinkunft und dem EG-Vertrag, , (Artikel 307 Absätze 1 und 2 EG),

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