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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.11.1999, Aktenzeichen: C-161/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-161/98

Urteil vom 18.11.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine innerstaatliche Bestimmung wie die nach belgischem Recht bestehende Vermutung betreffend die Kriegsjahre, wonach bei einem Arbeitnehmer, der in dieser Eigenschaft in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 1. Januar 1945 eine Tätigkeit ausgeuebt hat, für die aufgrund eines Systems der sozialen Sicherheit des betreffenden Staates ein Mindestbetrag an Beiträgen geleistet wurde, davon auszugehen ist, daß er ausreichende Beitragszahlungen geleistet hat, um damit eine regelmässige, hauptberufliche Beschäftigung für den gesamten Zeitraum zwischen dem Tag, an dem die nachgewiesene Beschäftigung geendet hat, und dem 1. Januar 1946 nachzuweisen, wonach diese Vermutung jedoch nicht für die Beschäftigungszeiten gilt, für die der Betroffene aufgrund eines Systems eines anderen Staates eine Rente bezieht, ist keine Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1248/92 geänderten Fassung.

Eine solche Bestimmung gehört zu Rechtsvorschriften, deren Ziel es ist, die nachteiligen Auswirkungen des Zweiten Weltkriegs auf die Rentenansprüche von Arbeitnehmern, die den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen, zu vermindern; damit zieht sie nur die Konsequenzen aus dem Umstand, daß der Betroffene für die Gesamtheit oder einen Teil der Beschäftigungszeiten, für die ihm der Nachweis ausreichender Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund des betreffenden Systems nicht möglich ist, aufgrund eines anderen Systems bereits eine Rente bezieht.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 1408/71/EWG, Verordnung Nr. 1248/92/EWG
Vorschriften:Verordnung Nr. 1408/71/EWG, Verordnung Nr. 1248/92/EWG,
Stichworte:Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Berücksichtigung von Kriegsjahren bei der Rentenberechnung aufgrund einer Vermutung, die sich auf die Zeiten beschränkt, die nicht zur Zahlung einer Rente aus dem System eines anderen Staates führen - Regelung, die keine Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ist, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1248/92 geänderten Fassung),

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