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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.11.1999, Aktenzeichen: C-151/98 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-151/98 P

Urteil vom 18.11.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Aus dem Wortlaut, dem Kontext und den Zielen von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs folgt, daß diese Bestimmung nicht genau festlegt, innerhalb welcher Frist die Kommission dem Rat die zu treffenden Maßnahmen vorschlagen muß. Vielmehr gebietet der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Verwendung des Ausdrucks "unverzueglich" der Kommission zwar ein zuegiges Handeln, lässt ihr jedoch einen gewissen Spielraum.

Ausserdem ist der Kommission bei der Befassung mit einer komplexen und delikaten Angelegenheit das Recht, eine zusätzliche Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel einzuholen, auch dann zuzugestehen, wenn die Verordnung Nr. 2377/90 zu diesem Punkt schweigt.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 2377/90/EWG
Vorschriften:Verordnung Nr. 2377/90/EWG,
Stichworte:Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs - Festsetzungsverfahren - Verordnung Nr. 2377/90 - Verpflichtungen der Kommission - Umfang, , (Verordnung Nr. 2377/90 des Rates, Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b),

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