( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.11.1999, Aktenzeichen: C-107/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-107/98

Urteil vom 18.11.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Rahmen des in Artikel 177 des Vertrages (jetzt Artikel 234 EG) vorgesehenen Verfahrens bleibt es dem Gerichtshof vorbehalten, im Fall ungenau formulierter Fragen aus allen vom nationalen Gericht gemachten Angaben und aus den Akten des Ausgangsverfahrens diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands dieses Verfahrens einer Auslegung bedürfen. Um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, kann der Gerichtshof auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat. Dagegen ist es im Rahmen der in diesem Artikel festgelegten Aufgabenverteilung Sache des nationalen Gerichts, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in der Auslegung des Gerichtshofes auf einen konkreten Fall anzuwenden. Eine solche Anwendung kann nämlich nicht ohne eine Würdigung des gesamten Sachverhalts der Rechtssache erfolgen.

2 Die Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ist anwendbar, wenn ein öffentlicher Auftraggeber wie etwa eine Gebietskörperschaft beabsichtigt, einen schriftlichen entgeltlichen Vertrag über die Lieferung von Waren mit einer Einrichtung zu schließen, die sich formal von ihm unterscheidet und die ihm gegenüber eigene Entscheidungsgewalt besitzt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gebietskörperschaft über die rechtlich von ihr verschiedene Person eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Person ihre Tätigkeit im wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben. Ob die fragliche Einrichtung selbst ein öffentlicher Auftraggeber ist, ist für die Anwendung der Richtlinie 93/36 unerheblich.

Die einzigen Ausnahmen von der Anwendung der Richtlinie 93/36 sind nämlich diejenigen, die abschließend und ausdrücklich dort genannt sind. Diese Richtlinie enthält jedoch keine Bestimmung, die Artikel 6 der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge entspräche, der öffentliche Aufträge, die unter bestimmten Umständen an öffentliche Auftraggeber vergeben werden, von der Anwendung der Richtlinie ausschließt.
Rechtsgebiete:Richtlinie 92/50/EWG, Richtlinie 93/36/EWG
Vorschriften:Richtlinie 92/50/EWG, Richtlinie 93/36/EWG,
Stichworte:1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Bestimmung der relevanten Elemente des Gemeinschaftsrechts - Zuständigkeit des nationalen Gerichts - Anwendung der ausgelegten Vorschriften, , (EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]), , 2 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge - Richtlinie 93/36 - Geltungsbereich - Vergabe von Aufträgen durch einen öffentlichen Auftraggeber an eine Einrichtung, die sich von ihm unterscheidet und eigene Entscheidungsgewalt besitzt - Einbeziehung - Auftraggebereigenschaft der beauftragten Einrichtung - Unbeachtlich, , (Richtlinie 92/50 des Rates, Artikel 6, und Richtlinie 93/36),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 18.11.1999, Aktenzeichen: C-107/98 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-18-11-1999-az-c-10798

"EUGH - 18.11.1999, C-107/98" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN