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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.10.2001, Aktenzeichen: C-19/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-19/00

Urteil vom 18.10.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter, der aus dem Wesen der Richtlinie 71/305 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 89/440 geänderten Fassung folgt, verlangt, dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleichbehandelt werden.

( vgl. Randnrn. 33-34 )

2. Artikel 29 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 71/305 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 89/440 geänderten Fassung zählt nicht abschließend auf, welche Kriterien für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Bauauftrag festgelegt werden können. Bei der Wahl der Kriterien durch die öffentlichen Auftraggeber kommen jedoch nur Kriterien in Betracht, die der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen, und sie darf dem öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe des Auftrags an einen Bieter keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen.

( vgl. Randnrn. 35-37 )

3. Bei der Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 71/305 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 89/440 geänderten Fassung erfasst wird, ist die Verwendung eines Zuschlagskriteriums, das sich auf eine Angabe bezieht, die genau erst zu einem Zeitpunkt nach der Vergabe eines Auftrags bekannt sein wird, mit dem Gebot der Gleichbehandlung der Bieter nur dann vereinbar, wenn die Transparenz und die Objektivität des Verfahrens gewahrt sind, was voraussetzt, dass das Kriterium in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung erwähnt wird, dass es so gefasst ist, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter es bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können, dass sich der Auftraggeber während des gesamten Verfahrens an diese Auslegung hält und dass er das in Rede stehende Kriterium objektiv und einheitlich auf alle Bieter anwendet.

Die Objektivität kann durch den Rückgriff auf das Gutachten eines Sachverständigen gewährleistet werden, sofern dieses Gutachten in allen wesentlichen Punkten auf objektive Faktoren gestützt ist, die in der fachlichen Praxis als für die vorgenommene Beurteilung maßgeblich und geeignet betrachtet werden.

( vgl. Randnrn. 38, 40, 42-45 und Tenor )
Rechtsgebiete:Richtlinie 71/305/EWG
Vorschriften:Richtlinie 71/305/EWG Art. 29,
Stichworte:1. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 71/305 - Erteilung des Zuschlags - Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter - Bedeutung, , (Richtlinie 71/305 des Rates), , 2. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 71/305 - Erteilung des Zuschlags - Zuschlagskriterien - Wahl der Kriterien durch den öffentlichen Auftraggeber - Grenzen, , (Richtlinie 71/305 des Rates, Artikel 29 Absatz 1), , 3. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 71/305 - Erteilung des Zuschlags - Zuschlagskriterium, das sich auf eine Angabe bezieht, die genau erst zu einem Zeitpunkt nach der Vergabe des Auftrags bekannt sein wird - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter, , (Richtlinie 71/305 des Rates, Artikel 29 Absätze 1 und 2),

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