JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 18.10.1989, Aktenzeichen: 27/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Artikel 11 und 14 der Verordnung Nr. 17 regeln zwei Verfahren, von denen jedes für sich selbständig ist. Der Umstand, daß schon eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 stattgefunden hat, vermag in keiner Weise die Untersuchungsbefugnisse zu schmälern, die die Kommission nach Artikel 11 hat. Keine aus der Verordnung Nr. 17 abzuleitende Erwägung verfahrensmässiger Art hindert somit die Kommission daran, im Rahmen eines Auskunftsverlangens Unterlagen anzufordern, von denen sie sich bei einer früheren Nachprüfung weder eine Abschrift noch einen Auszug hat anfertigen können. Es ist Sache der Kommission, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist, um ermitteln zu können, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt. Selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann die Kommission es rechtmässigerweise für erforderlich halten, zusätzliche Auskünfte einzuholen, die es ihr ermöglichen, das Ausmaß der Zuwiderhandlung, ihre Dauer oder den Kreis der daran beteiligten Unternehmen genauer zu bestimmen. 2. Die Wahrung der Rechte der Verteidigung als Grundsatz von fundamentalem Charakter muß nicht nur in Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen führen können, gewährleistet sein, sondern auch im Rahmen von Voruntersuchungsverfahren - z. B. bei Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 -, die von entscheidender Bedeutung für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen sein können, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen. Daher ist die Kommission zwar im Rahmen eines Auskunftsverlangens nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 berechtigt, ein Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen. Jedoch darf die Kommission durch eine Entscheidung, mit der Auskünfte angefordert werden, nicht die Verteidigungsrechte des Unternehmens beeinträchtigen. Obwohl sich in bezug auf Zuwiderhandlungen wirtschaftlicher Art, insbesondere auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, weder aufgrund eines dem Recht der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatzes noch aufgrund der durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gewährleisteten Rechte für Unternehmen ein Recht zur Verweigerung der Zeugenaussage gegen sich selbst geltend machen lässt, darf die Kommission daher einem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu erteilen, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat. ( Die Begründung dieses Urteils vom 18. Oktober 1989 unterscheidet sich nicht von der des Urteils vom selben Tage in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283.) |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 17/62, EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 11 Abs. 5, EWG-Vertrag Art. 85, EWG-Vertrag Art. 86, |
| Stichworte: | 1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Auskunftsverlangen - Befugnisse der Kommission, , ( Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 11 und 14 ), , 2. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechte der Verteidigung - Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren - Wettbewerb - An ein Unternehmen gerichtete Entscheidung mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen - Recht zur Verweigerung einer Antwort, die die Anerkennung einer Zuwiderhandlung implizieren würde, , ( Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 11 ), |
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