JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 18.10.1988, Aktenzeichen: 311/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe q zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 355/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste ist dahin auszulegen, daß die Verwendung der Angabe "Erzeugerabfuellung" durch einen Erzeugerzusammenschluß, dessen Wein in einem Betrieb abgefuellt worden ist, der nicht zu diesem Zusammenschluß gehört, von der Voraussetzung abhängig ist, daß der gesamte Abfuellvorgang unter der tatsächlichen Leitung, der ständigen strengen Überwachung und der ausschließlichen Verantwortung dieses Zusammenschlusses erfolgt. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 355/79 |
| Vorschriften: | Art. 177 EWGV, VO Nr. 355/79 Art. 12, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Bezeichnung und Aufmachung der Weine - Abfuellangabe - Erzeugerzusammenschluß, der die Abfuellung seiner Weine in einem nicht zu ihm gehörenden Betrieb vornehmen lässt - Verwendung der Angabe "Erzeugerabfuellung" - Voraussetzungen, , ( Verordnung Nr. 355/79 des Rates, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe q, Verordnung Nr. 997/81 der Kommission, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a ), |
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