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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.09.2003, Aktenzeichen: C-416/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-416/00

Urteil vom 18.09.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, die es verbietet, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis im ersten Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten wird, ohne dass es mit einer neuen speziellen Verpackung versehen wird, die den Anforderungen dieser Regelung entspricht, Verkaufsmodalitäten betrifft, die nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Es handelt sich nämlich nicht um Verkaufsmodalitäten, wenn die Verpackung oder Kennzeichnung eingeführter Erzeugnisse geändert werden muss.

( vgl. Randnrn. 29-30 )

2. Das Erfordernis der vorherigen Verpackung, von dem das Recht eines Mitgliedstaats das Anbieten zum Verkauf von Brot abhängig macht, das in diesem Mitgliedstaat durch zusätzliches Backen von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtem - tiefgefrorenem oder nicht tiefgefrorenem - teilweise gebackenem Brot hergestellt wird, stellt keine mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) dar, sofern es ohne Unterschied auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar ist und nicht in Wirklichkeit eine Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse darstellt.

Sollte das nationale Gericht bei seiner Prüfung feststellen, dass sich aus diesem Erfordernis ein Einfuhrhemmnis ergibt, so könnte dieses nicht zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) gerechtfertigt sein.

( vgl. Randnr. 42, Tenor 1 )

3. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, die volle Wirksamkeit des Artikels 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) zu gewährleisten, indem sie die mit diesem Artikel unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften aus eigener Initiative unbeachtet lassen.

( vgl. Randnr. 45, Tenor 2 )
Rechtsgebiete:EGV, G Nr. 580/1967
Vorschriften:EGV Art. 28, EGV Art. 30, G Nr. 580/1967 zur Regelung der Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Getreide, Mehl, Brot und Teigwaren (Italien),
Stichworte:1. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Hemmnisse, die sich aus nationalen Vorschriften ergeben, die die Verkaufsmodalitäten in nichtdiskriminierender Weise regeln - Begriff - Erfordernis einer speziellen Verpackung für ein bestimmtes Erzeugnis - Ausschluss, , (Artikel 30 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG]), , 2. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Regelung, wonach eingeführtes vorgebackenes Brot nach dem endgültigen Backvorgang im Einfuhrmitgliedstaat verpackt werden muss, bevor es zum Verkauf angeboten wird - Zulässigkeit - Voraussetzung - Maßnahme, die unterschiedslos anwendbar ist und keine Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse darstellt - Beurteilung durch das nationale Gericht - Mögliche Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Ausschluss, , (Artikel 30 und 36 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG), , 3. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Bestimmungen des Vertrages - Unmittelbare Wirkung - Pflichten der nationalen Gerichte - Nichtanwendung der mit diesen Bestimmungen unvereinbaren nationalen Vortschriften, , (Artikel 30 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG]),

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