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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.09.2003, Aktenzeichen: C-338/00 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-338/00 P

Urteil vom 18.09.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederholt oder wörtlich wiedergibt und nicht einmal Ausführungen enthält, in denen speziell der Rechtsfehler herausgearbeitet wird, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, genügt nicht den Begründungserfordernissen des Artikels 58 der Satzung des Gerichtshofes sowie des Artikels 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c seiner Verfahrensordnung. Denn ein solches Rechtsmittel stellt in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße erneute Prüfung der Klage dar, die nach Artikel 56 der Satzung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

( vgl. Randnr. 47 )

2. Eine Maßnahme, die auf die Errichtung von Handelsschranken zwischen Mitgliedstaaten abzielt, kann nicht unter die Bestimmungen der Verordnung Nr. 123/85 fallen, in denen geregelt ist, welche Verpflichtungen der Händler im Rahmen eines Händlervertrags wirksam eingehen kann. Denn diese Verordnung bietet den Kraftfahrzeugherstellern zwar weitreichende Möglichkeiten zum Schutz ihrer Vertriebsnetze, ermächtigt sie aber nicht zu Maßnahmen, die zu einer Abschottung der Märkte beitragen.

( vgl. Randnr. 49 )

3. Eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler stellt keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen.

Betreibt der Kraftfahrzeughersteller eine Politik der Kontingentierung der Belieferung der Händler mit dem Ziel, die Reexporte einzuschränken, so handelt es sich nicht um eine einseitige Maßnahme, sondern um eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG), wenn der Kraftfahrzeughersteller diese Politik mit Hilfe der Klauseln des Händlervertrags durchsetzt, darunter derjenigen, die eine restriktive Belieferung der Händler ermöglicht, und dadurch deren Geschäftsverhalten beeinflusst.

( vgl. Randnrn. 60, 63-65, 67 )

4. Nach Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 dürfen Geldbußen nicht für Handlungen festgesetzt werden, die nach der bei der Kommission vorgenommenen Anmeldung und vor deren Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen".

Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Gegenschluss, dass dann, wenn die Handlungen über die Grenzen der angemeldeten Tätigkeit hinausgehen, die Freistellung von Geldbußen für keine dieser Handlungen gilt, da die betreffende Tätigkeit nicht mehr der in der Anmeldung beschriebenen Tätigkeit entspricht. Diese Feststellung wird durch die Erwägung bekräftigt, dass es in Fällen, in denen das beanstandete Verhalten aus einem Bündel von Maßnahmen besteht, mit denen das gleiche Ziel verfolgt wird, gekünstelt wäre, das betreffende Verhalten aufzuspalten, um die Freistellung von Geldbußen nur auf einige wenige der Maßnahmen anzuwenden, die dieses Verhalten ausmachen.

( vgl. Randnrn. 83-84, 178-179 )

5. Im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft kann die vorsätzliche oder fahrlässige Begehung einer Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgestellt werden, ohne dass die Personen benannt zu werden brauchen, die innerhalb des mit der Geldbuße belegten Unternehmens schuldhaft gehandelt haben oder für dessen möglicherweise fehlerhafte Organisation hätten verantwortlich gemacht werden müssen.

( vgl. Randnrn. 96, 98 )

6. Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die getroffene Maßnahme erfahren können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Gleichwohl hat die Kommission nach dieser Vorschrift zwar die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung abhängt, mit der wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft eine Geldbuße gegen ein Unternehmen verhängt wird, sowie die rechtlichen Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden sind.

( vgl. Randnrn. 124, 127 )

7. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der gegen Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen. Der Gerichtshof kann daher im Stadium des Rechtsmittelverfahrens nicht überprüfen, ob die vom Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung festgesetzte Höhe der Geldbuße zur Schwere und zur Dauer der Zuwiderhandlung, wie sie vom Gericht als Ergebnis der vom ihm vorgenommenen Sachverhaltswürdigung festgestellt worden sind, im Verhältnis steht.

( vgl. Randnr. 151 )
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge Art. 6,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Gründe - Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers - Unzulässigkeit, , (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c), , 2. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Verordnung Nr. 123/85 - Geltungsbereich - Maßnahme eines Kraftfahrzeugherstellers, die auf die Abschottung der Märkte abzielt - Ausschluss, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absätze 1 und 3 [jetzt Artikel 81 Absätze 1 und 3 EG], Verordnung Nr. 123/85 der Kommission), , 3. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Selektives Vertriebssystem für Kraftfahrzeuge - Aufforderung des Herstellers an seine Händler im Rahmen von Geschäftsbeziehungen - Im Händlervertrag vorgesehene restriktive Belieferung der Händler, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]), , 4. Wettbewerb - Geldbußen - Verbot der Auferlegung von Geldbußen für Handlungen, die im Rahmen einer angemeldeten Vereinbarung begangen wurden - Geltungsbereich, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a), , 5. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Zuwiderhandlungen - Vorsätzliche Begehung - Feststellung des Vorsatzes, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2), , 6. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln, , (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]), , 7. Rechtsmittel - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Abänderung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe der gegen Unternehmen verhängten Geldbußen aus Gründen der Billigkeit - Ausschluss, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]),

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