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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.06.2002, Aktenzeichen: C-398/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-398/00

Urteil vom 18.06.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Beweiskraft einer Übermittlung per Fax hängt sowohl von den Formerfordernissen ab, denen der fragliche Rechtsakt nach den anwendbaren Bestimmungen genügen muss, als auch von den Umständen der Verwendung des Übermittlungsverfahrens selbst, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im Allgemeinen eine Übersendung per Fax die Rechtswirkungen des Aktes nicht berührt. Wenn die anwendbaren Bestimmungen für bestimmte Rechtsakte ein besonderes Formerfordernis vorsehen, ist somit zu prüfen, ob deren Übermittlung per Fax mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

Was die vorherige Benachrichtigung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 angeht, so sehen die Vorschriften für das Vorverfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen mit dem EG-Vertrag keine besonderen Formerfordernisse vor. Denn anders als der erste Schritt der Anmeldung einer neuen Beihilfe, über die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 2 dieser Verordnung eine Empfangsbestätigung ausstellt, ist die vorherige Benachrichtigung keinen anderen als den Erfordernissen unterworfen, die für die verschiedenen Handlungen des Vorverfahrens bei der Kommission gelten.

( vgl. Randnrn. 21-23 )

2. Nach dem von der Kommission aufgestellten Leitfaden für die Verfahren bei staatlichen Beihilfen" muss nur die erstmalige Anmeldung der Beihilfen durch die Mitgliedstaaten an das Generalsekretariat der Kommission gerichtet werden. Dagegen sollten" nach Ziffer 24 des Leitfadens die von der betreffenden Generaldirektion angeforderten, zusätzlich benötigten Angaben dieser unmittelbar übermittelt werden". Auch die vorherige Benachrichtigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999, die sich in den fortgesetzten Informationsaustausch einfügt, muss daher zu der mit der Sache betrauten Direktion gelangen.

( vgl. Randnr. 26 )

3. Aus Artikel 254 Absatz 3 EG geht eindeutig hervor, dass die Entscheidungen... denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und... durch diese Bekanntgabe wirksam [werden]". Somit kann eine Entscheidung, mit der die Durchführung von Beihilfevorhaben durch einen Mitgliedstaat verhindert werden soll, ihre Wirksamkeit nicht erlangen, bevor sie diesem Mitgliedstaat entgegengehalten werden kann, d. h. vor ihrer Bekanntgabe an den betreffenden Staat. Folglich kann Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999, der sich auf die Entscheidung über die vorherige Benachrichtigung bezieht, die die Kommission innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen" nach ihrem Eingang trifft, nicht dahin ausgelegt werden, dass bereits der Erlass der Entscheidung unabhängig von ihrer Bekanntgabe eine Unterbrechung dieser Frist bewirkt.

( vgl. Randnrn. 31-33 )
Rechtsgebiete:EGV, Verordnung Nr. 659/1999/EWG
Vorschriften:EGV Art. 88, Verordnung Nr. 659/1999/EWG,
Stichworte:1. Staatliche Beihilfen Beihilfevorhaben Anmeldung bei der Kommission Vorherige Benachrichtigung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 Beweiskraft der Übersendung durch Fernkopie, , (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 4 Absatz 6), , 2. Staatliche Beihilfen Beihilfevorhaben Anmeldung bei der Kommission Leitfaden für die Verfahren bei staatlichen Beihilfen Vorherige Benachrichtigung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 Mitteilung an die zuständige Generaldirektion, , (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 4 Absatz 6), , 3. Staatliche Beihilfen Prüfung durch die Kommission Vorherige Benachrichtigung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Verfahrens Pflicht zur Bekanntgabe der Entscheidung innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang der besagten Benachrichtigung Methode für die Berechnung der Frist, , (Artikel 254 Absatz 3 EG, Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 4 Absatz 6),

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