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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.06.1998, Aktenzeichen: C-81/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-81/96

Urteil vom 18.06.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, daß sie es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, für in ihrem Anhang I aufgeführte Projekte von den Verpflichtungen betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung zu befreien, wenn

- für diese Projekte bereits vor dem 3. Juli 1988, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der Richtlinie, eine Genehmigung erteilt worden war,

- bei der Vorbereitung dieser Genehmigung kein den Anforderungen der Richtlinie entsprechender Umweltverträglichkeitsbericht erstellt worden war und von der Genehmigung kein Gebrauch gemacht worden ist, und

- nach dem 3. Juli 1988 ein neues Genehmigungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist.

Zwar gilt die Verpflichtung zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie nicht in Fällen, in denen das Genehmigungsverfahren vor dem 3. Juli 1988 eingeleitet wurde und zu diesem Zeitpunkt noch läuft. Es geht nämlich darum, zu vermeiden, daß Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind und vor dem genannten Zeitpunkt förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch erschwert und verzögert werden. Diese Erwägungen gelten jedoch nicht unter den genannten Umständen, zumal in bezug auf das neue Genehmigungsverfahren die Rechtsbehelfe des nationalen Rechts eröffnet sind.
Rechtsgebiete:Richtlinie 85/337/EWG
Vorschriften:Richtlinie 85/337/EWG,
Stichworte:Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 85/337 - Vor dem Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist genehmigtes Projekt - Einleitung eines neuen Genehmigungsverfahrens nach diesem Zeitpunkt - Projekt, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, , (Richtlinie 85/337 des Rates),

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