( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.06.1998, Aktenzeichen: C-266/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-266/96

Urteil vom 18.06.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

6 Die Anrufung des Gerichtshofes hängt nach Artikel 177 des Vertrages nicht davon ab, ob das Verfahren, in dem das nationale Gericht die Vorlagefragen abfasst, streitigen Charakter hat. Allerdings muß das nationale Gericht dem Gerichtshof im Rahmen solcher Verfahren eine detaillierte und vollständige Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs des Rechtsstreits geben.

7 Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 des Vertrages ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu treffende gerichtliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht.

8 Artikel 30 des Vertrages steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, nach der die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Seeschiffahrtsunternehmen, deren Schiffe die Häfen des erstgenannten Mitgliedstaats anlaufen, gegen Zahlung eines Entgelts, das über die tatsächlichen Kosten der erbrachten Leistung hinausgeht, die Dienstleistungen der örtlichen Festmachergruppen, die Inhaber ausschließlicher Konzessionen sind, in Anspruch nehmen müssen, wenn eine solche Regelung nicht nach dem Ursprung der beförderten Waren unterscheidet und nicht den Warenhandel mit den anderen Mitgliedstaaten regeln soll und die beschränkenden Wirkungen, die sie auf den freien Warenverkehr haben könnte, zu ungewiß und zu indirekt sind, als daß die in ihr aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern.

9 Die Artikel 5, 85, 86 und 90 Absatz 1 des Vertrages stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen,

- die für in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen ein ausschließliches Recht zur Erbringung der Dienstleistung des Fest- und Losmachens begründet,

- die zur Inanspruchnahme dieser Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet, das über die tatsächlichen Kosten der Leistungen hinaus die Kosten umfasst, die die Bereitstellung eines allgemeinen Festmacherdienstes mit sich bringt, und

- die für die einzelnen Häfen unterschiedliche Tarife vorsieht, um den Besonderheiten dieser Häfen Rechnung zu tragen, sofern die Festmachergruppen erstens tatsächlich von dem Mitgliedstaat mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Vertrages betraut worden sind und die weiteren in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen für ihre Anwendung vorliegen und zweitens keine Absprache im Sinne des Artikels 85 des Vertrages vorliegt.

10 Die Verordnung Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern und Artikel 59 des Vertrages stehen der Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Seeschiffahrtsunternehmen gegen Entgelt die Dienstleistungen der örtlichen Festmachergruppen, die Inhaber einer ausschließlichen Konzession sind, in Anspruch nehmen müssen, wenn ihre Schiffe die Häfen des erstgenannten Mitgliedstaats anlaufen, nicht entgegen, wenn eine solche Regelung erstens keine diesen Bestimmungen zuwiderlaufende offene oder verdeckte Diskriminierung enthält und wenn zweitens, selbst wenn sie eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs hinsichtlich der Leistung des Festmachens oder des freien Dienstleistungsverkehrs in bezug auf die Seeschiffahrt darstellen würde, im ersten Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 90 Absatz 2 des Vertrages vorliegen und im zweiten Fall die Regelung durch Erwägungen der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Artikels 56 des Vertrages gerechtfertigt wäre.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 4055/86
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 3, EG-Vertrag Art. 5, EG-Vertrag Art. 30, EG-Vertrag Art. 59, EG-Vertrag Art. 85, EG-Vertrag Art. 86, EG-Vertrag Art. 90 Abs. 1, Verordnung (EWG) Nr. 4055/86,
Stichworte:1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Nichtstreitiges Verfahren - Vorlagebefugnis - Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen, , (EG-Vertrag, Artikel 177), , 2 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Frage, , (EG-Vertrag, Artikel 177), , 3 Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, nach der die einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Seeschiffahrtsunternehmen die Dienstleistungen der örtlichen Festmachergruppen in Anspruch nehmen müssen - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 30), , 4 Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Nationale Regelung, die für in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen ein ausschließliches Recht zur Erbringung der Dienstleistung des Fest- und Losmachens begründet - Vereinbarkeit - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 5, 85, 86 und 90), , 5 Verkehr - Seeverkehr - Dienstleistungsfreiheit - Nationale Regelung, nach der die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Seeschiffahrtsunternehmen die Dienstleistungen der örtlichen Festmachergruppen in Anspruch nehmen müssen - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 56 und 59, Verordnung Nr. 4055/86 des Rates),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 18.06.1998, Aktenzeichen: C-266/96 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-18-06-1998-az-c-26696

"EUGH - 18.06.1998, C-266/96" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN