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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 18.05.2000, Aktenzeichen: C-301/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-301/98

Urteil vom 18.05.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 88/407 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr in Verbindung mit Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b dieser Richtlinie in deren ursprünglicher Fassung und in der Fassung der Richtlinie 93/60 zur Änderung der Richtlinie 88/407 sowie zur Ausdehnung ihres Geltungsbereichs auf frischen Rindersamen ist dahin auszulegen, daß Samen, der von einem Stier stammt, der vor seiner Aufnahme in einer zugelassenen Besamungsstation zu einem nicht amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand gehört hat, vom innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ausgeschlossen ist, sei es auch nur wegen der Änderung des Gesundheitsstatus des Bestandes während des Aufenthalts des Tieres in diesem Bestand. (vgl. Randnr. 30 und Tenor)
Rechtsgebiete:Richtlinie 88/407/EWG, Richtlinie 93/60/EWG
Vorschriften:Richtlinie 88/407/EWG, Richtlinie 93/60/EWG,
Stichworte:Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Richtlinien 88/407 und 93/60 -Innergemeinschaftlicher Handel mit gefrorenem Samen von Rindern - Samen, der von einem Stier stammt, der vor seiner Aufnahme in einer zugelassenen Besamungsstation zu einem nicht amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand gehört hat - Ausschluß, , (Richtlinien des Rates 88/407, Artikel 3 Buchstabe b und Anhang B, sowie 93/60),

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