JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 18.05.1995, Aktenzeichen: C-57/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Wurde eine nach Artikel 169 des Vertrages eingereichte Klage der Kommission mit der Begründung für unzulässig erklärt, daß sie auf eine andere Rüge gestützt war, als sie in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben worden war, so kann die Kommission den vom Gerichtshof so geahndeten Fehler beseitigen, indem sie bezueglich desselben Sachverhalts eine neue Klage einreicht, die auf die gleichen Rügen, Gründe und Argumente wie die ursprünglich abgegebene mit Gründen versehene Stellungnahme gestützt ist, ohne daß sie erneut das gesamte vorprozessuale Verfahren einleiten oder eine ergänzende Stellungnahme abgeben muß. 2. Artikel 9 der Richtlinie 71/305 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, der Ausnahmen von den Vorschriften zulässt, die die Wirksamkeit der durch den EWG-Vertrag im Bereich der öffentlichen Bauaufträge eingeräumten Rechte gewährleisten sollen, ist eng auszulegen. Die Beweislast dafür, daß die aussergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, obliegt demjenigen, der sich auf sie berufen will. In Anbetracht des Wortlauts von Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie, wonach die öffentlichen Auftraggeber Bauaufträge, ohne die Vorschriften der Richtlinie ° u. a. auch die über die Veröffentlichung einer Bekanntmachung ° anzuwenden, vergeben können, "wenn die Arbeiten aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes des Ausschließlichkeitsrechts nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden können", muß ein Mitgliedstaat zur Rechtfertigung der Anwendung des Verfahrens der freihändigen Vergabe nicht nur das Vorliegen technischer Gründe im Sinne dieser Vorschrift dartun, sondern auch beweisen, daß diese technischen Gründe es unbedingt erforderlich machen, den streitigen Auftrag an ein bestimmtes Unternehmen zu vergeben. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 71/305/EWG, EWGV |
| Vorschriften: | Richtlinie 71/305/EWG Art. 9b, EWGV Art. 169, |
| Stichworte: | 1. Vertragsverletzungsverfahren - Klage, die wegen fehlender Übereinstimmung mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme als unzulässig abgewiesen wurde - Erhebung einer neuen Klage ohne Wiederaufnahme des Vorverfahrens - Zulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 169), , 2. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 71/305 - Ausnahmen von den gemeinsamen Regeln - Enge Auslegung - Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände - Beweislast, , (Richtlinie 71/305 des Rates, Artikel 9 Buchstabe b), |
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